Abschaffung der Studienkonten

Die Studienkontenregelung wurde aufgrund des Dritten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 zum 01. März 2012 abgeschafft. Demnach ist ab dem Sommersemester 2012, unabhängig von der Studiendauer, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.

Wer bleibt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab dem Sommersemester 2012 grundsätzlich gebührenpflichtig?

  • Studierende im Zweitstudium.
    Hierbei handelt es sich um Studierende, die nach einem Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Bachelor- oder Masterabschluss in einem weiteren grundständigen Studiengang eingeschrieben sind. Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge sind als Einheit zu sehen und fallen nicht hierunter.
  • Studierende in postgradualen Studiengängen, weiterbildenden Studiengängen oder sonstigen Weiterbildungsangeboten.
  • Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
    Hier greift die Gebührenpflicht ab dem Semester, das sich and die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt.
  • Studierende, die nach dem dritten Fachsemester des Studiengangs der Ersteinschreibung ein Doppelstudium aufnehmen. Das Doppelstudium wird erst ab dem Zeitpunkt gebührenpflichtig, an dem der Studiengang der Ersteinschreibung abgeschlossen ist.
    Bei einem Doppelstudium handelt es sich um ein Studium, bei dem die oder der Studierende in zwei oder mehr Studiengängen gleichzeitig eingeschrieben ist. Studierende die am 01. März 2012 in einem Doppelstudium eingeschrieben waren, können die betreffenden Studiengänge gebührenfrei zu Ende studieren.
    Das Doppelstudium bleibt künftig gebührenfrei, sofern die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Beginn des vierten Fachsemesters des Studiengangs der Ersteinschreibung erfolgt ist. Die Regelung bezieht sich bei Studiengangkombinationen auf das Hauptfach und bei Lehramtsstudiengängen auf das erste Fach. Als Studiengang der Ersteinschreibung wird der Studiengang definiert, in dem die oder der Studierende zu dem Zeitpunkt eingeschrieben ist, an dem sie oder er das Doppelstudium aufnehmen will.

Restguthaben

Studierende, die bis einschließlich Ende des Wintersemesters 2011/2012 ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, erwarben im Sinne des § 11 der bisherigen Studienkontenverordnung ein Restguthaben, wenn das Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester abgeschlossen wurde.

Restguthaben können für einen postgradualen Studiengang, einen weiterbildenden Studiengang oder sonstige Weiterbildungsstudiengänge genutzt werden. Darüber hinaus kann es auch für ein Zweitstudium von Studierenden genutzt werden, die im Sommersemester 2007 bereits über ein Studienkonto verfügt haben.

Restguthaben kann bis einschließlich Wintersemester 2014/2015 eingelöst werden. Wenn es sich um Fortbildungen handelt, die nicht dem Semesterturnus unterliegen, muss der Beginn der Fortbildung vor dem 01.04.2015 liegen und die dafür zu zahlende Gebühr vor dem 31.03.2015 vollständig entrichtet sein.

 

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Studien- und Prüfungsangelegenheiten

Elke Dittmar

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