Informationen über den Zugang beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium
I. Allgemeines
Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455)) in Verbindung mit der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 09. Dezember 2010 (GVBl. S. 541).
Ziel der Vorschriften ist, besonders befähigten Berufstätigen in einem ihrer Ausbildung entsprechenden Studienfach eine Qualifikation auf Universitätsebene zu ermöglichen. Verständlicherweise bringen diese Berufstätigen nicht alle Vorkenntnisse und Lerninhalte mit, über die Abiturienten verfügen. Andererseits haben sie jedoch aufgrund ihrer qualifizierten Berufsausbildung und mehrjährigen Berufspraxis praktische Erfahrungen und Kenntnisse in einem Umfang erworben, die für ein Studium in dem dem Beruf entprechenden Studienfach zusätzliche Vorteile mit sich bringen. Dies bedingt, dass die Studienmöglichkeit durch eine fachbezogene Studienberechtigung grundsätzlich in dem Studienfach eröffnet wird, das der Ausbildung des Studienbewerbers entspricht. Auch ein Einstieg in eng verwandte Studienfächer kann möglich sein, aber nicht in Fächer, die mit dem Ausbildungsberuf nichts zu tun haben.
II. Voraussetzungen und Wahlmöglichkeiten
1. Berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis
Dies kann sein:
a) Eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksverordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine gleichwertig geregelte Berufsausbildung.
Der Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule muss mindestens 2,5 sein.
b) Ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis.
Der Gesamtnotendurchschnitt der Abschlussprüfung der Ausbildung muss mindestens 2,5 (oder 10 Punkte) sein.
c) Eine schulische Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist.
Der Gesamtnotendurchschnitt der Abschlussprüfung muss mindestens 2,5 sein.
2. Eine mindestens 2-jährige berufliche Tätigkeit oder eine der folgenden Tätigkeiten:
– Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person
– Entwicklungshelfer
– freiwilliges soziales Jahr
– freiwilliges ökologisches Jahr.
Eine Teilzeittätigkeit entspricht der zweijährigen Berufstätigkeit, wenn sie deren Gesamtumfang mindestens zur Hälfte erreicht.
3. Studienwahl
Die berufliche Ausbildung muss hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studienfach aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind.
Diese Voraussetzungen müssen sich
– bei Zweifach-Bachelorstudiengängen auf das gewählte Hauptfach beziehen,
– bei Lehramtsstudiengängen auf Bildungswissenschaften und eines der gewählten Fächer (Fachrichtungen) beziehen, wobei an die Stelle der Bildungswissenschaften das zweite gewählte Fach (Fachrichtung) treten kann.
III. Personen mit Meisterprüfung
Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Das bedeutet, dass diese Personen die Berechtigung besitzen, in allen Studienfächern ein Studium aufzunehmen.
Allen Interessenten wird empfohlen, sich rechtzeitig über die Studienvoraussetzungen und Anforderungen des Faches, das sie studieren wollen, durch Beratung an den Universitäten näher zu informieren. Die Studienbewerber/Studienbewerberinnen sollten auch berücksichtigen, dass in einer ganzen Reihe von Fächern - nicht nur in den Naturwissenschaften - mathematische Grundkenntnisse zum Studium notwendig sind. Ebenso ist von Bedeutung, dass in vielen Fächern ein Studium ohne Kenntnis mindestens einer Fremdsprache, wie z.B. Englisch, nicht sinnvoll und zweckmäßig durchgeführt werden kann.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Reihe geisteswissenschaftlicher Fächer Lateinkenntnisse verlangen. Dies alles muss bei der Bewerbung um eine Einschreibung bedacht werden.
Einen Antrag zur Prüfung Ihrer Studienberechtigung können Sie jederzeit richten an:
Universität Trier
Studentensekretariat
54286 Trier
Für eine Einschreibung oder eine Bewerbung zum Studium sind die für jedes Semester festgesetzten Termine zu beachten. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Frau Elke Dittmar, E-Mail:
, Telefon: 0651/201-2826.








