Zusatzzertifikat "Antike Kultur und ihr Weiterleben"
Studienordnung für das fachübergreifende Studium
"Antike Kultur und ihr Weiterleben"
mit dem Ziel des Erwerbs eines Zusatzzertifikats an der Universität Trier
Vom 15. November 1999
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom
23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS 223-41, haben die Fachbereichsräte II und III
der Universität Trier am 10. Februar bzw. 23. Mai 1999 die nachfolgende
Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des fachübergreifenden
Studiums "Antike Kultur und ihr Weiterleben" mit dem Ziel des Erwerbs eines
Zusatzzertifikats an der Universität Trier.
(2) Das fachübergreifende Studium kann von Studierenden aller Fachbereiche
abgeleistet werden.
(3) Das Zusatzzertifikat kann nur in Verbindung mit einer staatlichen oder
akademischen Abschlussprüfung erworben werden.
§ 2 Studienbeginn
Als Studium gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 UG erfolgt das fachübergreifende Studium
"Antike Kultur und ihr Weiterleben" im nicht verpflichtenden Bereich eines
grundständigen Studienganges. Die für das fachübergreifende Studium "Antike
Kultur und ihr Weiterleben" erforderlichen Lehrveranstaltungen werden im
Lehrprogramm der Fächer der Trierer Altertumskunde regelmäßig angeboten. Das
fachübergreifende Studium "Antike Kultur und ihr Weiterleben" soll möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch zum Beginn des Hauptstudiums am grundständigen
Studiengang aufgenommen werden. Kandidaten oder Kandidatinnen mit einem
Hochschulabschluss ist die Teilnahme ebenfalls möglich, ohne dass dadurch die
Qualifikation eines Zusatzstudiums im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 UG erworben
wird. Das fachübergreifende Studium kann nach Maßgabe des Lehrangebots jederzeit
aufgenommen werden.
§ 3 Ziel und Inhalt des fachübergreifenden Studiums
Das Zusatzzertifikat soll zusätzliche Berufschancen beispielsweise in den
Bereichen Medien, Kultur, Tourismus, Werbung eröffnen. Ziel des Studiums ist es
daher, folgende fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden zu vermitteln:
1. Einsicht in die sprachlichen, archäologischen, historischen und allgemeinen
kulturellen Grundlagen der griechisch-römischen Antike.
2. Grundkenntnisse der wissenschaftlichen Methoden der vermittelnden Fächer.
3. Einsicht in die Nachwirkung der griechisch-römischen Antike.
§ 4 Aufbau des fachübergreifenden Studiums
(1) Das fachübergreifende Studium umfasst insgesamt mindestens 14
Semesterwochenstunden. Das Studium bezieht sich auf die Fächer der Trierer
Altertumskunde (Ägyptologie, Alte Geschichte, Klassische Archäologie, Klassische
Philologie, Papyrologie).
(2) Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ist erforderlich:
1. Vier Vorlesungen (2-stündig) aus mindestens drei Fächern der Trierer
Altertumskunde. Eine Vorlesung (2-stündig) kann auch aus einem anderen Fach
gewählt werden, soweit sie sich mit antiker Thematik oder der Rezeption der
Antike beschäftigt.
2. Drei scheinpflichtige Übungen, Proseminare oder Seminare (2-stündig) aus
mindestens 2 Fächern der Trierer Altertumskunde. Davon kann eine
Lehrveranstaltung auch aus einem anderen Fach gewählt werden, soweit sie sich
mit antiker Thematik oder der Rezeption der Antike beschäftigt.
§ 5 Leistungsnachweise und Benotung
(1) Über die regelmäßige Teilnahme an einer Vorlesung wird von der
verantwortlichen Veranstaltungsleiterin oder vom verantwortlichen
Veranstaltungsleiter eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer der unter § 4 Abs. 2 genannten
Lehrveranstaltungen wird ein qualifizierter Leistungsnachweis ausgestellt.
Dieser wird nach regelmäßiger Teilnahme und mündlicher Prüfung oder
Prüfungsklausur oder Anfertigung einer bzw. mehrerer mindestens mit
"ausreichend" benoteter schriftlicher Hausarbeiten von der verantwortlichen
Veranstaltungsleiterin oder von dem verantwortlichen Veranstaltungsleiter
vergeben.
(3) Für die Beurteilung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr
gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), nicht ausreichend (5).
§ 6 Studienabschluss
(1) Das Zusatzzertifikat "Antike Kultur und ihr Weiterleben" wird von der
Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs II oder III ausgestellt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
1. Nachweis einer bestandenen staatlichen bzw. akademischen
Hochschulabschlussprüfung.
2. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 geforderten
Vorlesungen und Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den scheinpflichtigen
Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2.
3. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten mündlichen Prüfung. Die Dauer der
mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Gegenstand der Prüfung sind zwei aus den
Lehrinhalten der besuchten Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 frei
wählbare Schwerpunkte (jedoch aus zwei Fächern der Trierer Altertumskunde). Die
Prüfung wird von zwei Vertretern der Fächer der Trierer Altertumskunde in
Übereinstimmung mit den gewählten Prüfungsinhalten durchgeführt. Die Benotung
der mündlichen Prüfung erfolgt gemäß § 5 Abs. 3. Die Anmeldung zur Prüfung
erfolgt über die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs II oder III.
(2) Die Gesamtnote für das Zusatzzertifikat "Antike Kultur und ihr Weiterleben"
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note für die mündliche Prüfung und
der Noten der drei scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen im Verhältnis 4:1:1:1.
Die Gesamtnote ist:
sehr gut - bei einem Durchschnitt von 1,0 - 1,5
gut - bei einem Durchschnitt von 1,5 - 2,5
befriedigend - bei einem Durchschnitt von 2,5 - 3,5
ausreichend - bei einem Durchschnitt von 3,5 - 4,0
(3) Ist das Ergebnis "nicht ausreichend", wird das Zusatzzertifikat nicht
ausgestellt. Eine Wiederholung der mündlichen Prüfung ist frühestens nach Ablauf
eines halben Jahres möglich; sie muss spätestens nach einem Jahr erfolgen. Eine
weitere Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Fachbereichsräte (II/III)
innerhalb eines halben Jahres möglich. Ein ablehnender Bescheid ist der
Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich durch die Dekanin oder
den Dekan eines der beiden Fachbereiche mitzuteilen. Dieser Ablehnung ist ein
Rechtsbehelfsbescheid beizufügen.
(4) Aus dem Zusatzzertifikat muss hervorgehen, in Verbindung mit welchem
staatlichen bzw. akademischen Abschlusszeugnis es verliehen wurde.
§ 7 Schlussbestimmung
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
Trier, den 15. November 1999
Universität Trier
Der Dekan des Fachbereichs II - Prof. Dr. Burghard Rieger
Die Dekanin des Fachbereichs III - Prof. Dr. Bärbel Kramer








