gesetzliche Grundlagen:

Rechtsquellen

Für ausländische Studierende aus Nicht EU-Ländern ist vor allem der § 16 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) einschlägig.
Über das AufenthG hinaus finden die Regelungen in den "vorläufigen Anwendungshinweisen" Anwendung. Hier vor allem die Regelungen zum § 16 AufenthG. Diese sollen später durch die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG ersetzt werden.

Grundlage auf europäischer Ebene ist die "RICHTLINIE 2004/114/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst".

Für Studierende aus EU Ländern gilt auf nationaler (deutscher) Ebene das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern". Hier vor allem die §§ 4 und 5.

Für ausländische AbsolventInnen deutscher Hochschulen, die im Anschluss an das Studium einen angemessenen Arbeitsplatz suchen gilt der § 16 Abs. 4 AufenthG und die vom BMAS vorgelegte "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt" (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV).
Nach dieser Verordnung fällt , die Vorrangigkeitsregelung weg. Die nach § 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordung erforderliche Zustimmung wird erteilt. Ausserdem ist eine arbeitserlaubnisfreie Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen/180 haben Tagen möglich (§ 16 IV Satz 2 AufenthG).

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Die Förderung ausländischer Studierender nach dem BAföG richtet sich nach § 8 Abs. 1 BAföG.

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