KOPFTUCHVERBOT FÜR LEHRKRÄFTE IN DEUTSCHLAND

Sie finden auf dieser Seite Informationen zu den Landesgesetzen und zu den relevantesten Entscheidungen der Gerichte des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der jeweiligen Bundesländer bezüglich des Tragens von Kopftücher von Lehrkräfte.

Übersicht der Informationen

I. Bundesebene (Rechtsprechung)

 
II. Landesebene (Gesetze und Rechtsprechung)

III. Links


Länderübersicht

A.Länder, die ein Gesetz zum Kopftuchverbot verabschiedet haben
(chronologisch nach dem Datum des verabschiedeten Gesetzes sortiert)

  1. Baden-Württemberg (01.04.2004 / 14.02.2006)
  2. Niedersachsen (29.04.2004)
  3. Saarland(23.06.2004)
  4. Hessen(18.10.2004)
  5. Bayern (23.11. 2004)
  6. Berlin(27.01.2005)
  7. Bremen (28.06.2005)
  8. Nordrhein-Westfalen (13.06.2006)

 

B.Länder, in denen ein Gesetz zum Kopftuchverbot geplant wurde
(alphabetisch sortiert)


  1. Brandenburg
  2. Rheinland-Pfalz
  3. Schleswig-Holstein

 

C. Länder, die kein Gesetz zum Kopftuchverbot planen
(alphabetisch sortiert)


  1. Hamburg
  2. Mecklenburg-Vorpommern
  3. Sachsen
  4. Sachsen-Anhalt
  5. Thüringen

I. Bundesbene

      A. Bundesverfassungsgericht

      1. Ausschlaggebendes Urteil vom 24.09.2003

      (Volltext - BVerfG, 2 BvR 1436/02) - Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht durch Lehrer

      Leitsätze:
      1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
      2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

      (Verfahrensgang - Siehe Baden-Württemberg)

      2. Andere Entscheidungen

      a. Entscheidung vom 22.02.2006

      (Volltext - BVerfG, 2 BvR 1657/05) - Tragen des Kopftuchs während des schulischen Vorbereitungsdienst
      Nichtannahmebeschluss: zur Zulassung einer muslimischen Lehramtsbewerberin zum schulischen Vorbereitungsdienst - hier: religiöse und weltanschauliche Neutralitätspflicht öffentlicher Schulen gem § 59b SchulG BR. (Verfahrensgang- Siehe Bremen)

      b. Vgl. auch Entscheidung vom 27.06.2006

      (Volltext - BVerfG, 2 BvR 677/05) - Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen im Gerichtssaal

      c. Vgl. auch Entscheidung vom 30.7.2003

      (Volltext - BVerfG, 1 BvR 792/03) - Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit (von einer Verkäuferin)

      d. Entscheidung vom 22.06.1999

      (Volltext - BVerfG, 1 BvR 961/99) - Tragen des Kopftuchs in einer städtischen Kindertagesstätte
      Die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Trägers einer städtischen Kindertagesstätte, in der die Beschwerdeführerin zu 1 ganztägig betreut wird, einer dort beschäftigten türkischen Anerkennungspraktikantin muslimischen Glaubens das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit zu verbieten.

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      B. Bundesverwaltungsgericht

          a.Beschluss vom 16.12.2008

          (Volltext - BVerwG 2 B 46.08)
          Leitsatz:
          Das Tragen von Kleidungsstücken durch Lehrer stellt eine in öffentlichen Schulen unzulässige äußere Bekundung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes Baden-Württemberg dar, wenn das Kleidungsstück erkennbar aus dem Rahmen der in der Schule üblichen Bekleidung fällt und der Lehrer Schülern und Eltern die religiöse oder weltanschauliche Motivation für das Tragen des Kleidungsstücks darlegt. (Verfahrensgang - Siehe Baden-Württemberg)

          b. Urteil vom 26.06.2008

          (Volltext - BVerwG 2 C 22.07)
          Leitsatz:
          Einer Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen. (Verfahrensgang - Siehe Bremen)

          c. Urteil vom 24.06.2004

          (Volltext - BVerwG 2 C 45.03)
          Leitsatz:
          "Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten." (Vorgehend BVerfG 24.09.2003 - Verfahrensgang - Siehe Baden-Württemberg)

          d.Urteil vom 04.07.2002

          (Pressemitteilung - BVerwG 2 C 21.01)
          Leitsatz:
          "Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probedarf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten." (Nachgehend BVerfG 24.09.2003Verfahrensgang - Siehe Baden-Württemberg)

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          C. Bundesarbeitsgericht

          a.Urteil vom 24.09.2014

          (Pressemitteilung - Volltext - 5 AZR 611/12)

          Das BAG hat entschieden, dass das Tragen eines Kopftuchs regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar ist. Nach Auffassung des BAG kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden.

          (vorgehend LAG Hamm 17.02.2012 - 18 Sa 867/11)

          b. Urteil vom 12.08.2010

          (Volltext - 2 AZR 593/09)
          Abmahnung wegen Tragens einer religiösen Kopfbedeckung in einer Kinderbetreuungseinrichtung.
          Das Tragen eines islamischen Kopftuchs ist eine religiöse Bekundung im Sinne des  § 7 Abs. 6 KiTaG BW. Die Norm verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, Art. 9 Abs. 1 MRK sowie das Diskriminierungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG.
          (vorgehend LAG Baden-Württemberg 19.06.2009 - 7 Sa 84/08)

          c. Urteil vom 10.12.2009

          (Volltext - BAG 2 AZR 55/09)
          Eine Lehrerin, die in einer nordrhein-westfälischen Schule unterrichtet und dabei ein Kopftuch nach muslimischem Religionsbrauch trägt, verstößt gegen das Verbot religiöser Bekundung in der Schule (§ 57 IV 1 SchulG NRW). Dass sie ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet und diese freiwillig teilnehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr gewinnt die religiöse Neutralität gerade dort Bedeutung, wo ihre Verletzung als religiöse Parteinahme gewertet werden kann. (Orientierungssatz des Gerichts)
          (vorgehend LAG Hamm 16.10.2008 - 11 Sa 280/08, 11 Sa 572/08)

          d. Urteil vom 20.08.2009

          (Pressemitteilung - Volltext - BAG 2 AZR 499/08)
          Anmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule.
          Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
          (vorgehend LAG Düsseldorf 10.04.2008) (Verfahrensgang - Siehe Nordrhein-Westfalen)

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          II. Landesebene

          A. Länder, die ein Gesetz zum Kopftuchverbot verabschiedet haben

          Chronologisch nach dem Datum des verabschiedeten Gesetzes sortiert

          1. Baden-Württemberg

          Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 01.04.2004 (GBl. S.178)

          Auszüge:
          "Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören."

          Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006(GBl. S. 30)

          Auszüge:
          "Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2 und andere Betreuungs- und Erziehungspersonen dürfen in Einrichtungen, (...), keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören."

          Für weitere Informationen für das Land Baden-Württemberg (Gesetze, Gesetzentwürfe und Rechtsprechung)

          2. Niedersachsen

          Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 29.04.2004(Nds. GVBl. S. 140-142)

          Auszüge:
          "Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule (§ 2) überzeugend erfüllen zu können."

          Für weitere Informationen für das Land Niedersachsen (Gesetze, Gesetzentwürfe und Rechtsprechung)

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          3. Saarland

          Gesetz Nr. 1555 zur Änderung des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz) vom 23.06.2004 (Amtsbl. S.1510)

          Auszüge:
          „Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.“

          Für weitere Informationen für das Land Saarland (Gesetze & Gesetzentwürfe)

           

          4. Hessen

          Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 18.10.2004(GVBl. I S.306)

          Auszüge:
          "Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren;(...). Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden.“

          Für weitere Informationen für das Land Hessen (Gesetze, Gesetzentwürfe und Rechsprechung)

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          5. Bayern

          Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 23.11.2004 (GVBl. S. 443)

          Auszüge:
          „Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, (...).“

          Für weitere Informationen für das Land Bayern (Gesetze, Gesetzentwürfe und Rechtsprechung)

           

          6. Berlin

           

          Gesetz zur Schaffung eines Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin und zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 27.01.2005 (GVBl. S. 92  )

          Auszüge:
          "Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.“

          Für weitere Informationen für das Land Berlin (Gesetze & Gesetzentwürfe)

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          7. Bremen

          Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28.06.2005 (Brem. GBl. S. 245)

          Auszüge
          "Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. (...) Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder (....)."

          Für weitere Informationen für das Land Bremen (Gesetze, Gesetzentwürfe und Rechtsprechung)

           

          8. Nordrhein-Westfalen

          Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2006 (GVBl. S. 270)

          Auszüge:
          "Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. “

          Für weitere Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Gesetze, Gesetzentwürfe und Rechtsprechung)

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          B. Länder, in denen ein Gesetz zum Kopftuchverbot geplant wurde

          Alphabetisch sortiert

          1. Brandenburg


          2. Rheinland-Pfalz

            • 21.10.2009: Ablehung des Gesetzentwurfes Drucksache 15/3125 

            • 20.02.2009: Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion zur Änderung des Schulgesetzes (Drucksache 15/3125 ) 

            • 30.11.2005: Ablehnung des Gesetzentwurfes Drucksache 14/3855 (Protokoll ).

            • 23.02.2005: Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes (SchulG) (Drucksache 14/3855).

            • Für weitere Informationen für das Land Rheinland-Pfalz (Gesetzentwürfe & Pressemitteilungen)


            3. Schleswig-Holstein

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            C. Länder, die kein Gesetz zum Kopftuchverbot planen

            Alphabetisch sortiert

            1. Hamburg

            ---

            2. Mecklenburg-Vorpommern

            ---

            3. Sachsen

            ---

            4. Sachsen-Anhalt

            ---

            5. Thüringen

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            Links

            Interne Links (weitere Informationen zu diesem Thema auf unserer Homepage)

            Externe Links (aktuelle Informationen)

            • Deutschland: Islamisches Gebet in der Schule - Entscheidung des VG Berlin vom 29.09.2009 (Pressemitteilung)
            • Deutschland: Zwischen-Resümee der Arbeitsgruppen und des Gesprächskreises der Deutschen Islam Konferenz (DIK),  25.06.2009, "Religiös begründete schulpraktische Fragen  - Handreichung für Schule und Elternhaus - " (Bundesministerium des Innern und Deutsche Islam Konferenz) (Zwischen-Resümee)  
            • Türkei: Verfassungsrichter verbieten Kopftuch an Universitäten (Pressemitteilung - 09.06.2008)

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            Aktualisierung

            17.10.2014 (Teilaktualisiert) - Florian Schulz