Kopftuchverbot in Bayern

I. Gesetze, bzw. Gesetzentwürfe

  • Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 23.11.2004 (GVBl. S. 443)

    Auszüge:
    „(2) Die Lehrkräfte haben den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. Sie müssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln. Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist. Art. 84 Abs. 2 bleibt unberührt. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Ausnahmen von der Bestimmung des Satzes 3 zugelassen werden.“

  • Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 18.02.2004 (Drucksache 15/368)

II. Rechtsprechung

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.01.2007 (Pressemitteilung vom 15.01.2007 / Pressemitteilung / 15.01.2007)
Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Die Popularklage einer islamischen Religionsgemeinschaft auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 59 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) hatte keinen Erfolg.