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Elterngeld

Für Geburten ab 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, kann wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Einkommen bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent und bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben

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Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern

  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen, auch wenn es nicht ihr eigenes ist, können unter denselben Voraussetzungen ebenfalls Elterngeld erhalten.

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Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung

Auch Studierende und Auszubildende können Elterngeld erhalten. Das Studium bzw. die Ausbildung muss dafür nicht unterbrochen werden. Die Zahl der Wochenstunden, die für das Studium bzw. die Ausbildung aufgewendet werden, spielen - anders als bei der Erwerbstätigkeit - keine Rolle.

Betreuen berufstätige Großeltern in dieser Zeit die Enkelkinder, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternzeit. Einen Anspruch auf Elterngeld haben sie allerdings nur, wenn beide Elternteile aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung, ihr Kind nicht selbst betreuen können.

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Elterngeld bei Teilzeitarbeit

Eine Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange der elterngeldberechtigte Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet.

Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Die Betreuungsperson erhält dann 67 Prozent der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Das Elterngeld beträgt mindestens monatlich 300 Euro.

Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges muss der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden. Das Elterngeld wird gegebenenfalls neu berechnet. Das Elterngeld für die Monate ohne die Teilzeitarbeit und für die Monate mit dieser wird gesondert berechnet.

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Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Elterngeld kann in den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge, die jeweils für Lebensmonate des Kindes zustehen. Beteiligt sich auch der andere Partner, besteht Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate).

Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern in den Bezugsmonaten das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz). Dann ist auch Teilzeitarbeit während der Partnermonate zulässig, solange die Arbeitzeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht überschreitet.

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Verteilung der Monate auf die Eltern

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Monatsbeträge. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.
Beispiele:

  1. Die Mutter kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der Vater in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen.
  2. Beide Eltern können in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht.

Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht, denn das Mutterschaftsgeld dient einem ähnlichen Zweck. Der Vater kann auch in dieser Zeit eigene Elterngeldmonate in Anspruch nehmen.

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Elterngeld für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gelten beim Elterngeld grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für Elternpaare. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und höchstens zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld erhalten. Wird das Elterngeld zum Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen bezogen, können Alleinerziehende auch die zusätzlichen zwei Partnermonate nutzen und somit allein für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten. Bedingung ist jedoch, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.

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Krankenversicherung während des Bezugs von Elterngeld und der Elternzeit

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. Entsprechendes hat das Bundessozialgericht entschieden.

Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag.

Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen. Familienversichert ist auch der Ehepartner, der bisher als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. In bestimmten Fällen ist hiervon eine Befreiung möglich.

Bevor Sie Elternzeit beantragen, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

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Wie und wo kann Elterngeld beantragt werden?

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. In Rheinland-Pfalz sind die Jugendämter der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie der Landkreise mit der Entgegennahme und Bewilligung von Anträgen und mit der Auszahlung des Elterngelds beauftragt.

Antragsformulare für das Elterngeld werden den Familien wenige Wochen nach der Beurkundung der Geburt beim Standesamt automatisch vom rheinland-pfälzischen Familienministerium zugesendet. Wer einen Anspruch auf Elterngeld geltend machen will, muss den ausgefüllten Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes auf dem Postweg oder persönlich beim Jugendamt einreichen. Da in vielen Fällen noch Beratungsbedarf besteht, ist eine persönliche Vorsprache zu empfehlen.

Sofern die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllt sind, wird der Antrag anschließend vom Jugendamt bewilligt. Auch die Auszahlung wird über das Jugendamt abgewickelt.

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