Urteil der Woche (KW 42)

Die Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der heimischen Wohnung sind grundsätzlich als häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig. Ob es sich bei der Tätigkeit um den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit handelt, welcher den vollständigen Abzug etwaiger Aufwendungen zulässt, ist bei Rechtsanwälten für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen und nicht isoliert für Nebentätigkeiten als selbstständiger Rechtsanwalt. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 13.06.2020 (VIII B 166/19) entschieden.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050218/