Urteil der Woche (KW 53)

Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. In unserem Fall sind dem Kläger Prozesskosten i.H.v. 20.747 € im Rahmen von Verfahren zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung entstanden, nachdem seine frühere Ehefrau die gemeinsame Tochter nach einer Urlaubsreise nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückgebracht, sondern in Südamerika behalten habe. Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 15/18) entschieden, dass unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen sei. Damit sind Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010231/