Urteil der Woche (KW 20)

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.11.2021 (2 BvL 1/11) entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Infolge dieser Änderung sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzuziehen, sondern dürfen nur noch ratierlich für den Zeitraum steuermindernd beansprucht werden, für den sie geleistet werden. Obwohl das Gesetz mit dieser Neuregelung erst am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollte die veränderte Rechtslage bereits für alle Vorauszahlungen von Erbbauzinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt waren. In der damit angeordneten Rückwirkung liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/ls20210325_2bvl000111.html;jsessionid=786C5F89D9D5765BDAF38E663E3790F3.2_cid377