Urteil der Woche (KW 31)

In dem heutigen Urteil der Woche geht es um die Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (II R 26/18) hat der BFH unter anderem entschieden, dass eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen ist, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reicht nicht aus. Ferner ist bei der Verpachtung eines Grundstücks an eine Kapitalgesellschaft auch dann von einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen, wenn Erwerber des Betriebsvermögens der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.

Im konkreten Fall erwarb der Kläger im Jahr 2012 durch den Tod seines Vaters (Erblasser) ein Einzelunternehmen. Bei dem Unternehmen handelte es sich um ein Autohaus. Das Betriebsgrundstück des Einzelunternehmens wurde zum 01.01.1985 mit sämtlichen Betriebsräumen an die GmbH des Klägers verpachtet. Am 27.03.1985 wurde in das Handelsregister hinsichtlich der GmbH eine Einzelprokura zugunsten des Erblassers eingetragen. Der Erblasser wiederum hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 06.11.1997 dem Kläger eine frei widerrufliche Generalvollmacht erteilt, wodurch der Kläger von § 181 BGB befreit und berechtigt wurde, sämtliche geschäftliche Entscheidungen allein zu treffen. Nach Ansicht des FA und des FG handele es sich bei dem Betriebsgrundstück um Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. Diese Auffassung teilt auch der BFH, der die Revision des Klägers als unbegründet zurückweist.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110138/