Urteil der Woche (KW 43)

Ein ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 29. Juli 2021 (II B 12/21) entschieden.

Im konkreten Fall wurde der Antragsteller/Beschwerdeführer zum ehrenamtlichen Richter am FG für die Amtsperiode 2020 bis 2025 gewählt. Die Präsidentin des FG beantragte, den Antragsteller von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben worden sei. Der Antragsteller ist der Meinung, dass für ihn weiter die Unschuldsvermutung gelte. Es könne nicht sein, dass eine Anklage, über die auch fast zweieinhalb Jahre nach ihrer Erhebung nicht entschieden worden sei, ihn an der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters am FG hindere.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass es ausreicht, wenn die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die dem Strafgericht die Möglichkeit gibt, dem Verurteilten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, abzuerkennen. Es kommt nicht darauf an, dass nach den Umständen des Falls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist. Ferner ist das Schutzgut der Vorschriften zur Amtsentbindung nicht die Unschuldsvermutung, sondern das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtsprechung, das erschüttert sein könnte, wenn ein Richter an der Entscheidungsfindung mitwirkt, der schwerer Straftaten verdächtig ist. Dem Angeschuldigten steht es offen, einen Antrag auf Aufhebung der Entbindung zu stellen, nachdem er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. Dadurch wird dem Anspruch des Bewerbers oder Inhabers einer ehrenamtlichen Richterstelle am FG auf Unschuldsvermutung und dem rechtsstaatlich gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern Genüge getan.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150165/