Urteil der Woche (KW 44)

Das heutige Urteil der Woche beschäftigt sich mit dem Beschluss des BFH vom 26.06.2021 (VIII B 46/20). Nach diesem ist in der Abweisung der Klage durch das FG eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu sehen, wenn die Urteilsbegründung darauf abstellt, dass nicht berücksichtigte Einkünfte heranzuziehen sind, deren Vorliegen vorher nicht Gegenstand des Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war. 

Im Fall wurde in der Einräumung einer Treugeberstellung hinsichtlich eines Schuldscheindarlehens zugunsten einer beteiligten GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gesehen, welche saldierend zulasten des Klägers zu berücksichtigen sei. Eine solche rechtliche Beurteilung der Treuhandvereinbarung sei während des gesamten Verwaltungsverfahrens, der Außenprüfung und des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht Gegenstand der Prüfung und Erörterung gewesen. Vielmehr sei es bezüglich der Treuhandvereinbarung nur darum gegangen, ob die Gewährung des Darlehens von Anfang an dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung des Klägers zuzuordnen sei. 

Nach Ansicht des BFH ist dem FG eine Überraschungsentscheidung unterlaufen. Der Kläger rügt zu Recht, dass die vom FG saldierend herangezogenen Einkünfte aus einer weiteren vGA bis zum Urteil des FG nicht Gegenstand der rechtlichen Erörterung zwischen den Beteiligten gewesen sind. Das FG hätte bezüglich der vGA dem Kläger einen Hinweis erteilen müssen. Denn ohne diesen hat es dem Rechtsstreit eine selbst für den als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sachkundigen Kläger nicht absehbare Wendung gegeben.

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