Urteil der Woche (KW 5)

In dem heutigen Urteil der Woche widmen wir uns dem Beschluss des BFH vom 26.05.2021, VII B 13/21 (AdV).

Im konkreten Fall begehrte der Kläger die Aufhebung der hälftigen Säumniszuschläge für einen Zeitraum im Jahr 2018. Säumniszuschläge wiesen seiner Meinung nach einen Druck- und einen Zinscharakter auf. Um den Druckcharakter gehe es ihm hier nicht. Soweit jedoch in den Säumniszuschlägen ein Zinsanteil enthalten sei, werde dieser von den verfassungsrechtlichen Zweifeln des BFH zur Höhe des gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 6 % erfasst. Nachdem seine AdV-Anträge vom FA und vor dem FG abgelehnt wurden, wendete sich der Kläger mit Beschwerde an den BFH.

Der BFH kam dem Antrag des Klägers im vorläufigen Rechtsschutz nach. Nach Auffassung des BFH bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150220/