Urteil der Woche (KW 6)

In dem heutigen Urteil der Woche widmen wir uns dem BFH Urteil vom 16.12.2021 (VI R 28/19), welches sich mit der Steuerfreiheit von Nacht- und Feiertagszuschlägen für Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus beschäftigt.
 

Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind vertraglich verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Sofern die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht erfolgte, erhielten die Spieler und Betreuer hierfür steuerfreie Zuschläge zusätzlich zu ihrem Grundgehalt.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese keine direkt belastenden Tätigkeiten, sondern bloßen Zeitaufwand darstellen, keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der auf den bloßen Zeitaufwand der Spieler und Betreuer im Mannschaftsbus entfallende Teil der Zuschläge sei daher nachzuversteuern. Gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.
 

Der BFH gab der Klägerin recht. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung genüge es daher, wenn der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden. Hingegen unerheblich sei, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen. Eine solche verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die ebenfalls vertraglich festgehaltene passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (sonn-/ feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, sei nicht entscheidend.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210009/