Urteil der Woche (KW 16)

Mit Urteil vom 03.04.2019 (VI R 46/17) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann abzugsfähig sind, wenn es nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist.

Klägerin ist eine Flugbegleiterin, die im Streitjahr 2013 Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machte. Für die dort verrichteten Tätigkeiten stand ihr (unstreitig) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sowohl FA als auch das FG versagten den Werbungskostenabzug, da für die fraglichen Tätigkeiten kein Arbeitszimmer erforderlich sei.

Der BFH gab der Klägerin recht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Eine Ausnahme besteht, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Platz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt berücksichtigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Der Wortlaut des Gesetzes umfasse nicht explizit die zusätzliche „Erforderlichkeit“ eines Arbeitszimmers. Hingegen typisiere das Gesetz bereits mit seiner Formulierung die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bilde. Ob die Arbeiten auch leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (z.B. am Küchentisch) hätten erledigt werden können, sei deshalb unerheblich. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genüge die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

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