Im Streit um eine tarifliche Stufenzuordnung bei der Einstellung stellt das Arbeitsgericht in seinem Urteil am 15.10.2021 u.a. klar, dass Länder förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigen dürfen, auch wenn der Bewerbende hierzu keine Forderung erhebt. Die Haushaltsgrundsätze, wirtschaftlich und sparsam mit öffentlichen Geldern umzugehen, widersprechen dem nicht.
Der Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz hatte eine fehlende Dokumentation der Anerkennung förderlicher Zeiten gerügt, woraufhin die Beschäftigte Geld an das Land zurückzahlen sollte. Das muss sie jetzt nicht tun. Vorinstanzen, nämlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und das Arbeitsgericht Kaiserlautern hatten das noch anders gesehen.
Gesetzliche Grundlage zu diesem Urteil ist §16 Abs. 2 Satz 4 des TV-L.
Hier der Link zum Urteil
www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/11/6-AZR-254-20.pdf