Akkreditierung von Studiengängen

Die 57. Ausgabe des Rechtspolitischen Forums (2011) befasste sich mit einem Beitrag von Frau Dr. Kerstin Wilhelm zur „Akkreditierung von Studiengängen“ unter Berücksichtigung eines Beschlusses des VG Arnsberg vom 16. April 2010 (12 K 2689/08), das die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierungspflicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. In seiner Entscheidung vom 17.02.2016 (1 BvL 8/10) urteilte das BVerfG nun, dass auf Grundlage dieses Gesetzes getroffene negative Akkreditierungsentscheidungen der Agenturen schwerwiegende Verstöße gegen die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bedeuten können.

In der 57. Ausgabe des Rechtspolitischen Forums aus dem Jahre 2011 veröffentlichte Frau Dr. Kerstin Wilhelm einen Beitrag zur „Akkreditierung von Studiengängen“ unter Berücksichtigung eines Beschlusses des VG Arnsberg vom 16. April 2010 (12 K 2689/08), das die im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierungspflicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte.

Durch die Akkreditierung soll eine Art „Qualitätssicherung“ von Studiengängen erreicht werden. Akkreditierung bedeutet, dass die Qualität eines Studienganges geprüft wurde. Ausgeführt wird die Akkreditierung von privatrechtlichen Agenturen, die ihrerseits vom staatlich kontrollierten Akkreditierungsrat überwacht werden und das Recht zur Akkreditierung erhalten. Mit Ausnahme der Prüfung durch den Rat, die alle paar Jahre stattfindet, sind die Agenturen jeder demokratischen Kontrolle entzogen. Die Bewertungsmaßstäbe, die an die Studiengänge gestellt werden, obliegen den Gutachtern der Agenturen. Genügt ein Studiengang den Anforderungen, wird er anschließend zertifiziert.

Der Beitrag von Frau Dr. Wilhelm befasst sich mit der Entwicklung und Struktur des deutschen Akkreditierungssystems und den insbesondere im Nachgang der „Bologna-Erklärung“ der europäischen Bildungsminister entwickelten und in Rede stehenden Neuregelungen. Wilhelm beleuchtet die im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren monierten Schwachstellen der Regelungen und gibt einen Ausblick für den Fall, dass das BVerfG die entsprechenden Gesetze für verfassungswidrig erachten würde.

In seiner Entscheidung vom 17.02.2016 (1 BvL 8/10) urteilte das BVerfG nun, dass die Regelungen mit Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar seien. Dem Normenkontrollverfahren zugrunde gelegt wurden § 72 Abs. 2 S. 6 und § 7 Abs. 1 S. 1, 2 aus einer alten Fassung des HG NRW, welches jedoch in weiten Teilen als sog. Hochschulfreiheitsgesetz fort gilt. Weiterhin wurde über § 7 Abs. 1 S. 1,2 und § 73 Abs. 4 HG NRW (Neufassung von 2014) entschieden. Das BVerfG befand, dass auf Grundlage dieser Gesetze getroffene negative Akkreditierungsentscheidungen unter Umständen schwerwiegende Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bedeuteten. Die vom Akkreditierungsrat des Bundes betrauten Agenturen könnten insoweit jedoch auf keine differenzierten gesetzlichen Grundlagen zurückgreifen. Die Gesetze ließen Ablauf des Verfahrens sowie Rechtsnatur und Rechtswirkungen der Akkreditierungsentscheidungen weitgehend ungeklärt und enthielten keinerlei konkrete Entscheidungskriterien, sodass sich die Agenturen an selbst überarbeiteten Vorgaben sowie an Beschlüssen der Kultusministerkonferenz oder an Vorgaben der Akkreditierungsstiftung orientierten, die ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten. Auch die im Rahmen einer Reform von 2014 entwickelte Neufassung des HG NRW hat die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen können.

Konkrete Auswirkungen ergeben sich aus dem Urteil des BVerfG bislang noch nicht. Zunächst gilt dieses nur im Hinblick auf die Vorschriften in NRW. Die Vorschriften der anderen Länder sind von der Entscheidung nicht berührt. Das Verfassungsgericht hat die Normen nicht für nichtig erklärt, sondern nur für verfassungswidrig. Dies bedeutet, dass nun der Gesetzgeber gefordert ist, für die Zukunft neue Regelungen zu schaffen. Alte, bereits abgeschlossene Akkreditierungsverfahren sind also nicht von der Rechtsprechung berührt. Die Entscheidung hat allerdings Indizwirkung für andere Bundesländer, da deren Regelungen teilweise noch weniger bestimmt sind als in NRW. Es ist also davon auszugehen, dass in Zukunft auch andere Länder gesetzgeberisch tätig werden.

Zusammenfassend besteht Regelungsbedarf vor allem hinsichtlich materieller Vorgaben für die Akkreditierungsentscheidungen, der Zusammensetzung des Akkreditierungsrates sowie hinsichtlich der Kriterien zur Akkreditierung der Agenturen selbst.