Rechtspolitisches Kolloquium: Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst

In Deutschland vertreten immer mehr Menschen offen extremistische Positionen. Umso drängender stellt sich die Frage, wie mit denjenigen umgegangen werden soll, die gleichzeitig im öffentlichen Dienst beschäftigt und somit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet sind. Der Bund hat auf die zunehmende Fallzahl unter anderem 2023 mit einer Gesetzesänderung, Rheinland-Pfalz mit einer neuen Verwaltungsvorschrift reagiert. Doch sind die rechtlichen Grundlagen angemessen? Und wo kommen sie in der Praxis an ihre Grenzen? 

Um über diese Fragen zu sprechen, hatte das Institut für Rechtspolitik (IRP) am 20. Januar 2026 Prof. Dr. Klaus F. Gärditz eingeladen. Vor einem prall gefüllten Raum führte Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg, Co-Direktorin des IRP, in das Thema ein und stellte den Referenten und seine vielfältigen Forschungsinteressen vor, ehe sie das Wort übergab.


Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg führt in das Thema ein
Ein voller Seminarraum
Prof. Dr. Klaus F. Gärditz
Prof. Dr. Klaus F. Gärditz
Prof. Dr. Klaus F. Gärditz

I. Gründe für eine institutionelle Absicherung des öffentlichen Dienstes 

Gärditz begann seinen Vortrag, indem er vier Funktionen auflistete, die die Sicherung des öffentlichen Dienstes vor Extremisten seiner Auffassungen nach erfülle. Erstens schütze sie die Integrität des öffentlichen Diensts. Ansehen und Vertrauen seien eine harte Währung und gerade jetzt, wo Institutionen gezielt diskreditiert würden, wichtiger denn je. Zweitens müsse die Legalität der Amtshandlungen gesichert werden. Wo Personen selbst nicht mit beiden Beinen auf dem Boden des Grundgesetzes stünden, sei das Risiko besonders hoch, dass diese auch die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, wie sie Art. 20 Abs. 3 GG vorsieht, nicht vollumfänglich akzeptierten. So gelte es drittens auch, die Grundrechte der Gewaltunterworfenen nicht zu gefährden und das Risiko von diskriminierendem oder anderweitig unangemessenem Verwaltungshandeln zu minimieren. Schließlich erfülle die Verwaltung auch eine Stabilisierungsfunktion. Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ nach Art. 33 Abs. 5 GG sicherten, auch nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die Rolle der Verwaltung als Gegengewicht zu den notwendigerweise volatilen Machtverhältnissen in einer Demokratie. 

II. Die allgemeine politische Treuepflicht 

 1. Anforderungen

Das Grundgesetz enthält an mehreren Stellen Vorschriften, die diese Funktionen erfüllen sollen. Insgesamt drei davon enthält Art. 33 Abs. 5 GG: die Verpflichtung zur objektiven Amtsführung, die Gehorsamspflicht, sowie eine allgemeine politische Treuepflicht.

Besonders ging Gärditz auf die Bedeutung der Treuepflicht ein. Diese setze, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem „Extremistenbeschluss“ von 1975 (2 BvL 13/73), ein Bekenntnis zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung voraus. Juristisch sei es daher nicht zu beanstanden, wenn ein Mensch einzelnen Verschwörungserzählungen anhänge. Entscheidend sei vielmehr die Akzeptanz des Staats als Ganzes. Dies beinhalte jedoch nicht nur nur die Hinnahme des deutschen Staatswesens als „notwendiges Übel“, sondern auch ein positives Eintreten für das Grundgesetz. Auch die passive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation sei daher nicht akzeptabel.

Könne noch vor dem Diensteintritt eine umfassende verfassungsfeindliche Einstellung nachgewiesen werden, sei dies ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst. Wenn dies erst später der Fall ist, sei das anerkannte Regelsanktionsmaß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

 2. Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, nicht verbotenen Partei

Individuelle Radikalisierungen, wie sie häufig im Internet stattfinden, seien auf diesem Weg gut handhabbar. Schwieriger sei es jedoch, die Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Partei zu sanktionieren. Aus guten Gründen monopolisiere das Parteienprivileg des Art. 21 GG das Parteienverbot beim BVerfG. 

Die Parteimitgliedschaft allein könne daher nicht pauschal als Ausschlusskriterium herangezogen werden. Stattdessen sei eine „einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung“ ausschlaggebend. Eine Parteimitgliedschaft sei dabei allenfalls als Indiz, nicht aber ein Beweis für eine verfassungsfeindliche Haltung. Zum Verfassungsfeind würde man nicht durch seine Gesinnung, sondern durch sein Verhalten. Gleichzeitig blieben Ziele jedoch auch dann verfassungsfeindlich, wenn diese ein Pendant in der politischen Parteienlandschaft fänden. Verfolge man diese dann beispielsweise aktiv an gestaltender Stelle innerhalb einer Partei, liege eine insgesamt verfassungsfeindliche Haltung zumindest sehr nahe.

Daraufhin hob Gärditz einzelne Berufsgruppen hervor, die seiner Meinung nach eines besonderen Schutzes vor dem Missbrauch durch Verfassungsfeinde bedürften. Dazu zählt er den Richterdienst, Bereiche, in denen die Ausübung öffentlicher Gewalt mit der Ausübung physischer Gewalt einhergeht, wie Polizei und Bundeswehr, Geheimnisträger, etwa in Nachrichtendiensten, Leitungsfunktionen, denen besondere Bedeutung als Schnittstelle zur Politik sowie durch ihren Einfluss auf Personalentscheidungen zukomme, sowie den Schuldienst.

III. Sonderfälle in der Abwägung zu anderen Grundrechten

Zwei komplexere Fälle hob Gärditz gesondert hervor. Zum einen sei da der juristische Vorbereitungsdienst, für den, mit Ausnahme von Sachsen, jedes Bundesland die Pflicht zur Verfassungstreue anerkannt habe. Zwar stimme er dieser Entscheidung im Ergebnis zu. Ideal sei es jedoch nicht, wenn in die Berufsfreiheit eingegriffen werde, indem man in der Ausbildung Anforderungen stelle, die es in dem darauffolgenden Beruf meist nicht gebe – etwa wenn die betreffenden Personen eine Tätigkeit als Anwalt anstreben. Die einzige Lösung sah Gärditz hier in einem Ende der Einheitsausbildung.

Der zweite Fall betraf den Hochschuldienst. Bereits im Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz erarbeitete, sei die Balance zwischen Wissenschaftsfreiheit und Verfassungstreue umstritten gewesen – insbesondere nach den Erfahrungen aus Weimar, als die junge Republik insbesondere aus den Universitäten heraus im Kreuzfeuer stand. Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG lautet nun: „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Dies sei als Kompromiss zu verstehen, der die Freiheit der Forschung unangetastet lasse. Wissenschaftliche Arbeiten dürften demnach verfassungsfeindliche Ergebnisse haben, sofern diese wissenschaftlich zustande gekommen seien.

Dies sei jedenfalls die herrschende Meinung gewesen, mit der jedoch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 2024 gebrochen habe (BVerwG 2 C 15.23). In diesem Urteil hatte das BVerwG die Veröffentlichung eines Politikwissenschaftlers, der darin ein ethno-nationalistisches Weltbild erkennen ließ, pauschal unter den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gestellt, ohne die Wissenschaftlichkeit der Arbeit zu prüfen. Stattdessen habe es dann jedoch die Pflichten des Art. 33 Abs. 5 GG auf die Wissenschaftsinhalte ausgeweitet und hier eine Verletzung durch den FH-Professor erkannt. Im Ergebnis führe dies zu einer Pflicht, mit seiner Forschung zu verfassungskonformen Ergebnissen zu gelangen, kritisierte Gärditz, und laufe dadurch den Grundsätzen des wissenschaftlichen Arbeitens zuwider.

IV. Reformüberlegungen

Bislang sei die Grundannahme häufig gewesen, dass der öffentliche Dienst durch einzelne Extremisten bedroht sei, begann Gärditz den letzten Teil seines Vortrags. Zu wenig Beachtung habe hingegen die Frage gefunden, was passiere, wenn eine extremistische Landesregierung die Grundentscheidungen der Verfassung nicht akzeptiere. Wenn heute besonders harte Werkzeuge zur Sanktionierung einzelner Arbeitnehmer gefordert würden, müsse daher mitbedacht werden, dass diese auch in „falsche“ Hände geraten könnten. 

Bundesverfassungsrichter a.D. Peter M. Huber habe in einem Sondervotum bereits vor einem solchen Szenario gewarnt, als der zweite Senat des BVerfG eine Regelung aus Baden-Württemberg bestätigte, nach der ein Verwaltungsakt genügt, um Menschen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (2 BvR 2055/16).

Zudem gab Gärditz zu bedenken, dass die Verwaltung arbeitsfähig bleiben und vor extremistischen Sperrminoritäten geschützt werden müsse. Vor der Mehrheit an Extremisten komme in der Regel die qualifizierte Minderheit. Als Beispiel verwies er auf den Richterwahlausschuss in Thüringen sowie auf einige Hochschulgremien. 

Eine weitere Lücke sah er in der Operationalisierung des Bundeszwangs nach Art. 37 GG. Es sei „erschreckend“, wie wenig Planspiele und Überlegungen es derzeit zu dem Thema gebe. Weiterhin fehle es noch immer an einem Ausführungsgesetz, das den genauen Ablauf eines solchen Szenarios regeln würde.

Der öffentliche Dienst müsse besser sein, als die Gesellschaft, die ihn mit der Verwaltung ihrer Angelegenheiten betraut hat, schloss Gärditz. Je größer die Macht, desto größer die Verantwortung. Allerdings wies er auch darauf hin, dass Verfassungstreue eben nicht nur sei, „was der heutige Mainstream“ sage. Die Einstellungen in der Beamtenschaft seien schon immer auch ein Spiegel der Gesellschaft gewesen. Dennoch müssten sie sich in einem abgesteckten Korridor bewegen. „Die Grenzen dieses Korridors müssen wir verteidigen – heute mehr denn je.“

 


Interessierte finden hier eine Linkliste mit Literaturempfehlungen.