Satzung der Studierendenschaft der Universität Trier

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Trier, den 16. Dezember 2013
 

Präambel

Aufgrund des § 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBI. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBI, S. 157), BS 223-41, hat die Studierendenschaft der Universität Trier am 22. Oktober 2013 folgende Satzung beschlossen. Diese Satzung hat der Präsident der Universität Trier mit Schreiben vom 25. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt I     Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (§§ 1-4)
Abschnitt II    Aufgaben der Studierendenschaft (§§ 5-6)
Abschnitt III  Urabstimmung (§ 7-8)
Abschnitt IV   Vollversammlung (§§ 9-13)
Abschnitt V     Studierendenparlament (§§ 14-27)
Abschnitt VI   Allgemeiner Studierendenausschuss (§§ 28-35)
Abschnitt VII  Vollverversammlung der autonomen Referate des AStA der Universität Trier (§§ 36-40)
Abschnitt VIII Fachschaften (§§ 41-44)
Abschnitt IX    Finanzen (§§ 45-48)
Abschnitt X      Schlussbestimmungen (§§ 49-52)

 

Satzung der Studierendenschaft der Universität Trier

I. Begriffsbestimmung und Rechtsstellung    

§ 1  

(1)Der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier gehören alle an der Universität Trier immatrikulierten Studierenden an mit Ausnahme der GasthörerInnen. Die Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt durch ihre gesetzmäßigen und durch diese Satzung festgelegten Organe.  

(2)Die Studierendenschaft der Universität Trier ist Mitglied der Landesastenkonferenz, gemäß §108 Abs. 5 HochSchG    

§ 2  

(1)Jede/r Angehörige der Studierendenschaft hat das Recht, in Fragen, die das studentische Leben berühren, von den Organen der studentischen Selbstverwaltung gehört zu werden.  

(2)Jede/r Angehörige der Studierendenschaft hat das Recht, in der studentischen Selbstverwaltung mitzuarbeiten.  

(3)Jede/r Angehörige der Studierendenschaft hat das Recht, die öffentlichen Unterlagen der Organe einzusehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.    

§ 3   Die Organe der Studierendenschaft sind:  

(1) die Studierenden in der Urabstimmung  

(2) die Vollversammlung  

(3) das Studierendenparlament  

(4) der Allgemeine Studierendenausschuss  

(5) die Organe der Fachschaften: a. die Studierenden in der Fach- oder Fachschaftsurabstimmung, b. die Vollversammlung eines Faches bzw. einer Fachschaft, c. die Fachschaftsräte, d. das Autonome Fachschaften-Treffen,  

(6) die ständigen Arbeitskreise, die von den Organen in Nr. 2 – 5 eingerichtet werden können.    

§ 4  

Die Studierendenschaft hat das Recht, von ihren Mitgliedern Beiträge in einer Höhe zu erheben, die gewährleistet, dass sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Näheres regeln Beitrags- und Finanzordnung.      

II. Aufgaben der Studierendenschaft    

§ 5   Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten durch ihre Organe selbst.    

§ 6   Den Organen der Studierendenschaft obliegen folgende Aufgaben:  

(1) Für die Rechte und Forderungen der Studierenden im Hochschulbereich sowie in der Öffentlichkeit einzutreten, zu Fragen, die die Studierenden als Angehörige der Hochschule berühren, Forderungen und Beschlüsse zu fassen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, die Studierenden auf ihre Verantwortung in Staat und Gesellschaft vorzubereiten.  

(2) Die Förderung der politischen Bildung und des gesellschaftlichen Bewusstseins im Sinne der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung.  

(3) Die Unterstützung der Arbeit der studentischen Vertreter und Vertreterinnen in den Selbstverwaltungsgremien der Universität.  

(4) Die wirtschaftliche Unterstützung und soziale Betreuung der Studierenden.  

(5) Die Vertretung der besonderen Interessen der autonomen Referate.  

(6) Die Förderung kultureller, fachlicher und sportlicher Interessen.  

(7) Die Pflege überregionaler und internationaler Beziehungen zu Organisationen von und für Studierende .  

(8) Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung benachteiligter Gruppen.      

III. Urabstimmung    

§ 7  

In der Urabstimmung üben die Studierenden ihre oberste beschließende Funktion aus. Das Ergebnis der Urabstimmung ist für alle Organe der Studierendenschaft verbindlich. Finanz- und Haushaltsangelegenheiten können nicht Gegenstand der Urabstimmung sein.    

§ 8  

(1) Eine Urabstimmung findet statt:  

a. auf Antrag des Studierendenparlaments,

b. auf Verlangen des AStA,

c. auf schriftlichen Antrag von mindestens 500 Studierenden.  

(2) Der Urabstimmung geht eine Vollversammlung voraus, die der Unterrichtung der Studierenden und der Diskussion über den Gegenstand der Urabstimmung dient.  

(3) Das Präsidium des Studierendenparlaments führt mit Hilfe des AStAs die Urabstimmung durch.  

(4) Die Urabstimmung findet frühestens eine, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags beim Studierendenparlament an mindestens drei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen statt. Die öffentliche Ankündigung zur Urabstimmung und der vorhergehenden Vollversammlung erfolgt spätestens am vierten Vorlesungstag nach Eingang des Antrages.  

(5) Die Urabstimmung erfolgt schriftlich und geheim gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Wahlordnung.  

(6) Die Urabstimmung und die ihr vorausgehende Vollversammlung gemäß § 8 Abs. 2 dürfen nur während der Vorlesungszeit durchgeführt werden. Geht ein Antrag am Ende der Vorlesungszeit oder während der vorlesungsfreie Zeit ein, so werden die in § 8 Abs. 4 bezeichneten Fristen vom angekündigten Beginn der Lehrveranstaltungen an berechnet.  

(7) Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden für den Antrag stimmt. Um gültig zu sein müssen mindestens 15 Prozent der Studierenden an der Abstimmung teilnehmen.      

IV. Vollversammlung    

§ 9  

Das Präsidium des Studierendenparlaments muss mindestens einmal im Semester eine Vollversammlung zum Beginn der Vorlesungszeit einberufen. Dabei hat der Allgemeine Studierendenausschuss einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.    

§ 10  

Eine Vollversammlung muß einberufen werden:  

a. auf Beschluss des Studierendenparlaments,

b. auf Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses,

c. auf schriftlichen Antrag von mindestens 500 Studierendenden,

d. vor einer Urabstimmung gemäß § 8 Abs.2.    

§ 11  

Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft gemäß § 1 Abs. 1 Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Universität Trier.    

§ 12  

Die Vollversammlung hat das Recht, mit einfacher Mehrheit dem Studierendenparlament Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Vollversammlung beschließt mit Mehrheit der Anwesenden. Gegenstand von Beschlüssen einer Vollversammlung können nicht sein:  

a. Haushalts- und Finanzangelegenheiten,

b. Änderungen dieser Satzung,

c. Personalia.    

§ 13  

(1) Die Vollversammlung muss spätestens drei Vorlesungstage zuvor unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung öffentlich einberufen werden.  

(2) Einberufung und Leitung obliegen dem Präsidium des Studierendenparlaments.  

(3) Das Nähere richtet sich nach der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.      

V. Studierendenparlament    

§ 14  

(1) Das Studierendenparlament besteht aus 25 Abgeordneten (zzg. evt. Überhangsmandate), die gemäß der Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft gewählt werden. Zusäzliche Abgeordnetenmandate können durch Überhangsmandate zustande kommen.    

§ 15  

(1) Das Studierendenparlament entscheidet in allen Angelegenheiten der Verfassten Studierendenschaft, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.  

(2) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

b. die Wahl, Bestätigung, Entlastung, Abberufung und Kontrolle der Mitglieder des allgemeinen Studierendenausschusses,

c. Festsetzung und Zustimmung zu Beiträgen, soweit das Landeshochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und diese Satzung es vorsehen,

d. Verabschiedung des Haushaltsplans der Verfassten Studierendenschaft,

e. Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft sowie der Beschluss über Änderungen zu dieser Satzung sowie

f. die Benennung der studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates des Studierendenwerkes Trier und sonstiger öffentlicher Instituionen.  

(3) Das Studierendenparlament wählt sich ständige Ausschüsse. Diese Ausschüsse sind:

a. der Wahlausschuss

b. der Satzungsänderungsausschuss

c. der Finanzprüfungsausschuss

d. der Sozialfondsvergabeausschuss

e. der Wahlprüfungsausschuss  

(4) Beschlüsse des Studierendenparlaments können durch eine Urabstimmung aufgehoben werden.  

(5) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.    

§ 16  

(1) Die Amtszeit des Studierendenparlaments dauert ein Jahr. Sie beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung.  

(2) Eine Verkürzung der Amtszeit kann sich aus den Bestimmungen dieser Satzung und aus den Bestimmungen der Wahlordnung ergeben.  

(3) Die Amtszeit des Studierendenparlaments endet mit dem Tag der konstituierenden Sitzung eines neuen Studierendenparlaments.    

§ 17  

(1) Das Studierendenparlament kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder vorgezogene Neuwahlen beschließen.  

(2) Das Studierendenparlament gilt als aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 50 Prozent der satzungsgemäßen Mitglieder sinkt und Ersatzmitglieder nicht vorhanden sind.   (3) Die Neuwahlen müssen in den Fällen des § 17 Abs. 1 bzw. 2  innerhalb der nächsten 4 Vorlesungswochen beginnen. Das Präsidium des Studierendenparlaments führt bis zur Amtsübernahme eines neuen Studierendenparlaments dessen Aufgaben kommissarisch weiter.    

§ 18  

(1) Das erste Zusammentreten des Studierendenparlaments findet innerhalb von fünfzehn Vorlesungstagen nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses statt.  

(2) Der Wahlausschuss lädt die neugewählten Mitglieder des Studierendenparlaments innerhalb von fünf Vorlesungstagen nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Wege ein.  

(3) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses führt die Wahl zu der Präsidentin oder zu dem Präsidenten des Studierendenparlaments durch. Nach der Wahl wird die Sitzungsleitung an die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten abgegeben und anschließend der Wahlausschuss mit einfacher Mehrheit entlastet.  

§ 19  

Die Amtszeit einer oder eines Abgeordneten endet:

a. durch schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Präsidium,

b. durch Exmatrikulation,

c. durch dreimaliges unentschuldigtes Fehlen,

d. durch das Ende der Amtszeit des Parlaments,

e. durch Tod.  

§ 20  

(1) Die in § 15 Abs. 3 aufgeführten Ausschüsse sind ständige Ausschüsse. Ein ständiger Ausschuss bleibt so lange im Amt, bis er entlastet wurde.  

(2) Der Satzungsänderungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a. Er berät das Präsidium auf Anfrage bei der Auslegung der Satzung und der Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft während der Sitzungen des Studierendenparlaments.

b. Er kann bei Streitigkeiten zwischen Organen der Verfassten Studierendenschaft zur Beratung in Fragen betreffend die Satzung und die Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft angerufen werden.  

(3) Dem Finanzprüfungsausschuss obliegt es, Finanzangelegenheiten und Haushaltsführung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter in Organen der Verfassten Studierendenschaft des vorangegangenen Haushaltsjahres auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Er stellt die Anträge auf finanzielle Entlastung oder Nichtentlastung der einzelnen Zeichnungsberechtigten. Näheres regelt die Finanzordnung.    

§ 21  

(1) Das Studierendenparlament wählt bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einzeln die Mitglieder des Präsidiums. Vorschlagsberechtigt sind alle Abgeordneten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder auf sich vereinigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlaments.  

(2) Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Koordinierendes Mitglied (Sprecher/Sprecherin) oder HaupreferentIn des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.  

(3) Mitgliedern des Präsidiums kann nur dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden, dass das Parlament mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.    

§ 22  

Ordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments dürfen nur während der Vorlesungszeit an Vorlesungstagen stattfinden.    

§ 23  

(1) Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. 

(2) Das Präsidium hat Zeit und Ort sowie die vorläufige Tagesordnung der Sitzungen der Universitätsöffentlichkeit durch Aushang an öffentlich zugänglicher Stelle bekannt zu machen. 

(3) Von jeder Sitzung wird durch das Präsidium ein Protokoll angefertigt, das der Öffentlichkeit ebenfalls bekannt zu machen ist, soweit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nichts Gegenteiliges beschlossen wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.    

§ 24  

Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen:

a. auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder,

b. auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses,

c. auf Verlangen einer Studierendenvollversammlung,

d. in der vorlesungsfreien Zeit auf Verlangen der Mehrheit des Präsidiums.  

Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.    

§ 25  

(1) Stimmrecht im Studierendenparlament haben nur die Mitglieder.  

(2) Im Studierendenparlament haben Antrags- und Rederecht:

a. die Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft und

b. andere Anwesende auf Beschluss des Studierendenparlaments.    

§ 26  

(1) Auf Antrag eines Mitglieds beschließt das Studierendenparlament geheim. Dies gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge.  

(2) Personenwahlen erfolgen in geheimer Wahl.    

§ 27  

(1) Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Parlaments anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.  

(2) Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, so wählt das Studierendenparlament ein Parlamentsmitglied für die Leitung der betreffenden Sitzung.  

(3) Alle nicht behandelten Tagesordnungspunkte der vertagten Sitzung müssen bei der nächsten ordentlichen Sitzung auf der Tagesordnung stehen und vorrangig behandelt werden.      

VI. Allgemeiner Studierendenausschuss  

§ 28  

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuß (AStA) ist das Exekutivorgan der Studierendenschaft. Er informiert das Studierendenparlament über die laufenden Geschäfte, führt dessen Beschlüsse aus und ist diesem dafür verantwortlich.  

(2) Der AStA führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte in eigener Verantwortung. Er ist ein dem Studierendenparlament unterstehendes Kollektivorgan. Als solches vertritt er die Studierendenschaft nach innen und außen. Er ist dabei an die Richtlinien des Studierendenparlaments und an den Haushaltsplan der Studierendenschaft gebunden.  

(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung.    

§ 29  

(1) Der AStA besteht aus:   einem koordinierenden Mitglied (Sprecher/Sprecherin), den Hauptreferenten/Hauptreferentinnen der eingerichteten Referate.  

(2) Die Referate des AStA der Universität Trier sind:   Das Büro des koordinierenden Mitglieds Finanzen, Soziales, Kultur, Hochschulpolitik.   Dem AStA der Universität Trier gehören folgende autonome Referate an:   Schwulenreferat, feministisches Frauen- und Lesbenreferat, Referat Behinderter und chronisch Kranker, Referat ausländischer Studierender.  

(3) Neben diesen unauflöslichen Referaten können bis zu drei Referate mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments zusätzlich eingerichtet werden. Die Einrichtung jedes weiteren Referats darüber hinaus bedarf einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments.  

(4) Die Namensgebung der jeweiligen autonomen Referate findet auf deren Vollversammlungen statt. Der jeweilige inhaltliche Schwerpunkt muss am Namen erkennbar sein.    

§ 30  

(1) Jede/r eingeschriebene Student/Studentin kann als Mitglied des AStA gewählt werden.  

(2) Die Hauptreferenten/Haupreferentinnen der eingerichteten Referate werden vom Studierendenparlament durch die Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder einzeln gewählt.

(3) Der Hauptreferent / die Hauptreferentin für die jeweiligen autonomen Referate wird von einer Vollversammlung der jeweiligen Studierenden mit einfacher Mehrheit bestimmt und dem Studierendenparlament zur Bestätigung vorgeschlagen.  

(4) Wird ein Kandidat/eine Kandidatin der Vollversammlung eines autonomen Referates nicht durch das Studierendenparlament bestätigt, muss innerhalb von fünfzehn Vorlesungstagen eine neue Vollversammlung der jeweiligen Studierendengruppe einberufen werden, um eine neue Kandidatin/einen neuen Kandidaten zu wählen.  

§ 31  

Die Hauptreferenten/Hauptreferentinnen des AStA können nur einzeln durch konstruktives Misstrauensvotum mit Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments abberufen werden. Die Abwahl setzt voraus, dass sie als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß angekündigt wurde. Die Abberufung durch Urabstimmung bleibt davon unberührt. Die betroffenen Hauptreferenten/Hauptreferentinnenen sind darüber rechtzeitig zu informieren. Gleiches gilt entsprechend für das koordinierende Mitglied.    

§ 32  

(1) Die Amtszeit der Hauptreferenten/Hauptreferentinnen sowie des Koordinierenden Mitglieds (Sprecher / Sprecherin) dauert ein Jahr.  

(2) Sie endet außerdem mit der Auflösung des Studierendenparlaments.  

(3) Jede/r Hauptreferenten/Hauptreferentinnen, sowie des Koordinierenden Mitglieds (Sprecher / Sprecherin) des AStA hat bis zur Neuwahl eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin sein Amt kommissarisch weiterzuführen.    

§ 33  

Die Amtszeit der Hauptreferenten/Hauptreferentinnen sowie des Koordinierenden Mitglieds (Sprecher / Sprecherin) des AStA endet vorzeitig:  

a. nach erfolgter Exmatrikulation,

b. durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studierendenparlaments schriftlich mitgeteilt werden muss,

c. durch Abberufung durch das Studierendenparlament,

d. durch Abberufung durch Urabstimmung,

e. durch Auflösung des Referats mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitlgieder des Studierendenparlaments,

f. durch Tod.    

§ 34  

Der AStA tagt öffentlich. Begründete Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung des AStA.    

§ 35  

(1) Die Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses muss fünfzehn Vorlesungstage nach Wahl der Präsidentin / des Präsidenten des Studierendenparlaments abgeschlossen sein. Die Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses ist abgeschlossen, wenn alle eingerichteten Referate mit ReferentInnen besetzt sind.  

(2) Wird die Frist nicht eingehalten, müssen Neuwahlen stattfinden. Davon ausgenommen sind die Autonomen Referate, sofern ein Vorschlag einer Vollversammlung im Studierendenparlament keine Bestätigung gefunden hat.      

VII. Vollversammlungen der autonomen Referate des AStA der Universität Trier  

§ 36  

Die jeweiligen Vollversammlungen der autonomen Referate des AStA der Universität Trier sind die Versammlungen aller entsprechenden Studierenden, die an der Universität Trier immatrikuliert sind.    

§ 37   Die jeweiligen Vollversammlungen der autonomen Referate des AStA der Universität Trier beraten die Probleme der jeweiligen spezifischen Studierendengruppen. Mit Mehrheit getroffene Beschlüsse dieser Vollversammlungen müssen auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments behandelt werden.    

§ 38  

(1) Die jeweiligen Vollversammlungen der autonomen Referate des AStA der Universität Trier werden vom jeweiligen autonomen Referat mindestens einmal im Semester einberufen.

(2) Sollte ein autonomes Referat nicht besetzt sein, kann eine entsprechende Vollversammlung auf Beschluss des Studierendenparlaments einberufen werden.  

(3) Die Vollversammlung soll für alle spezifischen Studierenden zeitlich und räumlich zugänglich sein.    

§ 39  

Die jeweiligen Vollversammlungen wählen aus ihren Reihen einen Sprecher/eine Sprecherin, der/die die Vollversammlung leitet.    

§ 40  

Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß dieser Satzung.      

VIII. Fachschaften  

§ 41  

(1) Die Fachschaften sind abhängige, nicht rechtsfähige Untergliederungen der Studierendenschaft. Sie haben die Pflicht, den AStA über ihre Arbeit zu informieren und sich in rechtlichen Zweifelsfällen mit ihm zu beraten.  

(2) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften und bildet Organe gemäß § 3, Abs. 5. 

(3) Die Studierenden eines Faches bilden die Fachschaft. Mehrere Fächer können sich zu einer gemeinsamen Fachschaft zusammenschließen.  

(4) Besteht eine Fachschaft aus mehreren Fächern, so können zu jedem Fach entsprechende Organe nach § 3 Abs. 5 a/b gebildet werden. Dies geschieht auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Studierenden dieses Faches. Beschließt die Fachvollversammlung mit einfacher Mehrheit den Austritt aus der gemeinsamen Fachschaft muss eine Urabstimmung darüber abgehalten werden. Für diese Urabstimmung gilt Abschnitt 3 entsprechend.  

(5)   Für die Vertretung der Lehramtsstudierenden gegenüber dem erziehungswissenschaftlichen Fachteil kann eine Fachschaft Lehramt gebildet werden. Die Mitgliedschaft erfolgt zusätzlich zu den Fachschaften nach § 41 Abs. 3.  

(6)   Wer gemäß den eingeschriebenen Fächern Angehöriger / Angehörige mehrerer Fachschaften ist, hat zu den betreffenden Fachschaften das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann nicht in mehreren Fachschaften gleichzeitig wahrgenommen werden.    

§ 42  

(1) Die Studierenden der Fachschaft ordnen ihre Angelegenheiten selbst.  

(2) Sie geben sich eine Fachschaftssatzung, in der die Organe, die Aufgaben und die Wahlmodalitäten geregelt werden.  

(3) Existiert in einer Fachschaft keine Satzung, Wahlordnung oder Geschäftsordnung, so gelten die entsprechenden Abschnitte der Satzung, Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier und die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments. Als Organe gelten in diesem Fall die Fachschaftsvollversammlung und ein zu wählender Fachschaftsrat als Exekutivorgan.  

(4) Fachschaftssatzung und Fachschaftswahlordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung durch eine Fachschaftsvollversammlung.    

§ 43  

Das Studierendenparlament ist verpflichtet, im Rahmen des Haushaltsplans eine für die Aufgaben der Fachschaft angemessene Finanzierung zu sichern. Hierzu reichen die Fachschaften einen Haushaltsantrag ein. Sie sind für ihre Finanzen dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig.    

§ 44  

Die Fachschaften der Universität Trier richten als gemeinsames Gremium das Autonome Fachschaften-Treffen ein. Dieses gibt sich eine Satzung.      

IX. Finanzen  

§ 45 

(1) Die Finanzreferentin/ der Finanzreferent und das Koordinierende Mitglied Finanzreferat ist  sind für die ordnungsgemäße Buchführung, Finanzplanung und Verwendung der Haushaltsmittel sowie steuerlicher Pflichten der Studierendenschaft verantwortlich.  

(2) Zur Bestreitung der notwendigen Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung werden von den Studierenden Beiträge erhoben.  

(3) Rechtsgrundlage ist die Beitragsordnung, wobei das Studierendenparlament die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 108 und 110 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz.    

§ 46  

(1) Die Fachschaften und ihre Organe unterstehen dem allgemeinen Studierendenausschuss als Exekutivorgan der Studierendenschaft, ihre wirtschaftlichen Betätigungen sind dem AStA als Finanzaufsicht der Fachschaften und ihrer Organe zu melden und steuerlich zuzurechnen.  

(2) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent des AStA überprüft die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel der Fachschaften und die Ordnungsgemäßheit der Haushaltsführung durch die Fachschaften.  

(3) Jeder Fachschaftsrat bestimmt jeweils eine Finanzreferentin / einen Finanzreferenten und eine Vertretung.    

§ 47  

(1) Die Einnahmen und das Vermögen der Studierendenschaft verwalten der Finanzreferent/die Finanzreferentin  und das koordinierende Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses gemäß der Finanzordnung und dem Haushaltsplan der Studierendenschaft; beide sind dafür verantwortlich.  

(2) Die Einnahmen und das Vermögen der Fachschaften verwalten die jeweiligen Finanzreferenten / Finanzreferentinnen nach § 46 Abs. 3; diese sind dafür verantwortlich.    

§ 48  

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss legt dem Studierendenparlament rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Haushaltsjahres, den Entwurf eines Haushaltsplanes zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan kann noch während seiner Geltungsdauer durch Nachtragsetats ergänzt oder verändert werden.  

(2) Der Finanzprüfungsausschuss des Studierendenparlaments überwacht die Haushalts-, Buch- und Kassenführung des Allgemeinen Studentenausschusses. Das Nähere regelt die Finanzordnung.  

(3) Er erstattet dem Studierendenparlament einen schriftlichen Bericht. Dieser Bericht bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.  

(4) Nach Abschluß des Haushaltsjahres ist über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.  

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes, insbesondere die Landeshaushaltsordnung von Rheinland-Pfalz (LHO) in der jeweils gültigen Fassung.    

X. Schlussbestimmungen  

§ 49  

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung werden vom Studierendenparlament mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder verabschiedet.  

§ 50  

Dem Präsidium ist es freigestellt, redaktionelle Änderungen in dieser Satzung unter Hinweis an das Studierendenparlament vorzunehmen. Redaktionelle Änderungen beziehen sich auf die Rechtschreibung und die Grammatik. Dies schließt auch die Vereinheitlichung der Verwendung geschlechtergerechter Sprache mit ein. Inhalte dürfen dabei nicht verändert werden.  

§ 51  

Soweit keine Regelung in dieser Satzung oder in einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Geschäftsordnung getroffen wurde, ist die Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer jeweilig gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn eine zu erlassende Geschäftsordnung nicht erlassen wurde.    

§ 52  

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studierendenschaft der Universität Trier vom 01. Juli 2004  außer Kraft und alle Bestimmungen in bisherigen Ordnungen der Studierendenschaft, die dieser Satzung entgegenstehen, sind aufgehoben.    

 

Diese Satzung wurde vom Präsidenten der Universität Trier, Herrn Prof. Dr. Michael Jäckel, zur Kenntnis genommen und genehmigt.

Die Präsidentin des Studierendenparlaments der Studierendenschaft der Universität Trier

Dilara Islekel