Urteil der Woche (KW 11)

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

Der BFH hat in dem heutigen Urteil der Woche (v. 10.01.2019 V R 60/17) entschieden, dass eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig iSv § 52 AO ist. Hintergrund ist die Klage eines Vereins gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, der das FG stattgegeben hat. Der Kläger befasste sich öffentlichkeitswirksam mit politischen Themen wie zB der Finanz- und Wirtschaftskrise und veranstaltete dazu Tagungen, Seminare etc. Der BFH sieht § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 AO nicht als einschlägig an, da die Verfolgung politischer Ziele hiervon nicht umfasst sei und die Einflussnahme auf die politische Willensbildung die Grenzen der politischen Bildung überschreite.