Urteil der Woche (KW 20)

Renovierungsleistungen im Rahmen des TV-Formats "Zuhause im Glück" sind einkommensteuerpflichtig

Steuernachzahlungen für Teilnehmer des TV-Formats „Zuhause im Glück“: Das FG Köln stellt mit Beschluss vom 28.02.2019 (1 V 2304/18) klar, dass Renovierungsleistungen steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind. In der Show werden Häuser bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. In dem zugrunde liegenden Kandidatenvertrag verpflichtete sich der Antragsteller zur Überlassung seines Hauses während der Renovierungsarbeiten, zur Mitwirkung bei Interviews und ständiger Kamerabegleitung sowie zur Überlassung der Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen. Das FG bestätigte die Auffassung des FA, dass es sich hierbei um unterschiedliche Leistungen des Antragstellers nach § 22 Nr. 3 EStG handelte. Da das FA aber nicht zwischen Produktions- und Renovierungsleistungen differenzierte, wurde die Vollziehung teilweise ausgesetzt.