Urteil der Woche (KW 41)

Fahrunterricht und Umsatzsteuer

Der Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist nicht umsatzsteuerfrei. § 4 Nr. 21 UStG ist nicht einschlägig und auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL kann nicht erfolgen.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=41527&fbclid=IwAR2NclK0cZxWiWiIYmffHZnzi4_TtEYX5hFhkxnGb5qO_O7K00SGOb1ce48