Urteil der Woche (KW 22)

In dem heutigen Urteil der Woche hat der BFH entschieden, dass für die Bestimmung der Steuerklasse für Erwerbe vom biologischen Vater, es allein auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft ankommt. Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, der nicht gleichzeitig sein rechtlicher Vater ist, dann findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=44196