Der BFH hat entschieden, dass eine entgeltliche Mitgliedschaft bei einem Supermarkt, die dem verbilligten Warenbezug dient, umsatzsteuerrechtlich als selbstständige Leistung anzusehen ist. Auf den Mitgliedsbeitrag ist der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden, auch wenn der Supermarkt Waren mit ermäßigtem Steuersatz (7 %) verkauft.