Urteil der Woche (KW 38)

Nimmt der Steuerpflichtige eine fehlerhafte Eintragung in seiner Steuererklärung vor, die auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum beruht, liegt kein mechanischer Fehler vor, den die Finanzbehörde als eigenen hätte übernehmen und der eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO hätte eröffnen können. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 12.02.2020 (X R 27/18) entschieden.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050194/