Gewährt eine dem Anteilseigner nahestehende Person ein Darlehen an eine GmbH, sind die Einkünfte aus dem Darlehen nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG zu unterwerfen. Die hat der BFH in seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 5/17) entschieden.
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010204/