Urteil der Woche (KW 8)

Der BFH hat in seiner Folgeentscheidung (V R 14/20) zum sog. "Attac-Urteil" beschlossen, dass eine Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck i.S.d. Abgabenordnung darstellt. Ergänzend weist der BFH daraufhin, dass eine Inanspruchnahme der Förderung der Gemeinnützigkeit für politische Willensbildung und öffentliche Meinung nur dann zu gewähren ist, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient.

www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/gemeinnuetzigkeit-und-politische-betaetigung/