Urteil der Woche (KW 15)

Das BVerfG hat mit dem Beschluss vom 04. März 2021 (2 BvR 1161/19) der Verfassungsbeschwerde einer Kapitalgesellschaft stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BFH richtet. Nach dem Urteil des BFH sei der steuerliche Aufwand aus der Abschreibung eines von der deutschen Muttergesellschaft an eine konzernangehörige Auslandskapitalgesellschaft verzinslichen unbesicherten Darlehens außerbilanziell gem. § 1 Abs. 1 AStG einkommenserhöhend zu korrigieren.

Die Steuerpflichtige rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, da das Urteil die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen im Inland anderen Grundsätzen als solchen in Auslandsfällen unterwerfe. Die Aufwandskorrekturen gem. § 1 Abs. 1 AStG seien im Auslandsfall willkürlich. Vor dem Hintergrund, dass bei einer unterschiedlichen Behandlung von In- und Auslandsfällen immer wieder Fälle eintreten können, in denen die europäischen Grundfreiheiten betroffen sein können, rügt die Steuerpflichtige weiterhin, dass der BFH den Fall nicht dem EuGH vorgelegt hat. Dies stelle einen Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar.

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rk20210304_2bvr116119.html