Urteil der Woche (KW 18)

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, aber wegen der zumutbaren Belastung nicht als solche berücksichtigt worden sind, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 16.12.2020 (VI R 46/18) entschieden.

Im Streitfall waren zunächst Kosten der Heimunterbringung vom FA nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden. Stattdessen wurden die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG begünstigt. Im Klageverfahren gewährte das FG den Abzug der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Aufwendungen dem Grunde nach, kürzte diese der Höhe nach jedoch um die zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) und die sog. Haushaltsersparnis. Für den Kürzungsbetrag war dann nach Auffassung des FG die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG zu gewähren.

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