Urteil der Woche (KW 26)

Heute soll es um die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG gehen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2008 gilt für Aktienverkäufe die Regelung, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Mit Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für die Verlustausgleichsregelung ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

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