Urteil derWoche (KW 27)

Der EuGH hat mit Urteil vom 01.07.2021 (in der Rechtssache C-521/19) Stellung zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines vom Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes genommen. Nach Auffassung des Gerichts ist bei einem Umsatz, der gegenüber der Steuerverwaltung verheimlicht wurde, obwohl für ihn eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und er hätte erklärt werden müssen, die auf den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer im Umsatz enthalten. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie die Steuerverwaltung die gezahlten und erhaltenen Beiträge rekonstruieren kann. Eine andere Auslegung ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, nach dem der Endverbraucher und nicht der Steuerpflichtige selbst die Mehrwertsteuer tragen soll.

Im konkreten Fall ging es um einen Vermittler einer spanischen Unternehmensgruppe für Infrastruktur- und Orchestermanagement. Der Vermittler verhandelte in Namen der Unternehmensgruppe mit Künstlern und vereinnahmte seine 10-prozentige Provision stets in bar, ohne Rechnungen auszustellen. Die spanische Steuerverwaltung war der Ansicht, dass die vereinnahmten Beträge als Entgelt für seine Tätigkeit keine Mehrwertsteuer enthielten. Dies rügt der EuGH und weist daraufhin, dass die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes kein Instrument zur Ahndung von Steuerhinterziehungen sei. Für Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerbetrug stehen den Mitgliedstaaten andere Mittel zu Verfügung, welche mit mehrwertsteuerlichen Grundsätzen vereinbar seien.

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