Urteil der Woche (KW 30)

Mit Urteil vom 01.03.2021 (IX R 27/19) hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt und sie bejaht. Zu der Thematik vorweg:

Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre vergangen sind, sind als privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern. Ausnahmen gelten für Grundstücke, die zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Lehrerin, die im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ein in ihrer Eigentumswohnung liegendes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machte. Die Klägerin hatte die zu Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 29.06.2012 erworben und sodann mit Vertrag vom 11.07.2017 veräußert. Nach Auffassung des Finanzamts sei der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft, der anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, nicht von der Ausnahme der Besteuerung umfasst.

Dem entgegnet der BFH, dass die Ausnahmeregelung dem Zweck entspreche, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes zu vermeiden. Damit sei auch das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" stets weit auszulegen. Es genüge bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110136/