Urteil der Woche (KW 42)

Das FG Niedersachsen hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann und sie verneint.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 von einer Campingplatzbetreiberin ein kleines Holzhaus erworben und anschließend vermietet. Das sogenannte Mobilheim stand auf einer von ihm gemieteten Parzelle ohne feste Verankerung. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die nunmehr hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des FG Niedersachsen stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im einkommensteuerlichen Sinn dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt (Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17).

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