Urteil der Woche (KW 49)

In dem heutigen Urteil der Woche hat sich der BFH mit dem Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums für Zwecke des Kindergeldes beschäftigt. Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG berücksichtigt werden.

Ein solches Hochschulstudium beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden. Dies kann durch eine schriftliche Bestätigung des Abschlusses durch das Prüfungsamt geschehen oder über die Möglichkeit der Erstellung einer Bestätigung über das Online-Portal der Hochschule selbst. Nach Ansicht des BFH komme es gerade nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Denn dies ermöglicht dem Kind regelmäßig noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf (Urteil vom 07.07.2021, III R 40/19).

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110182/