Urteil der Woche (KW 51)

Der BFH hat in einem Eilverfahren die Gemeinnützigkeit eines Vereins verneint, da dieser in Bezug auf die Coronamaßnahmen auf das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG hinwies.

Im Streitfall verfolgte ein Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Auch veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies in dem Dokument auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten.

Dem BFH zufolge stehen derartige Betätigungen der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO entgegen. Verfolgt eine Körperschaft die darin genannten Zwecke, ist sie steuerlich begünstigt. Grundsätzlich schade eine Verbindung der Zwecke mit einer gewissen politischen Zielsetzung der Gemeinnützigkeit zwar nicht. Die politische Tätigkeit müsse aber auch für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck erforderlich sein. Laut BFH trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Zwar gehöre zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Die Informationen dürften grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Entscheidungsgrundlage dient. Nicht mit der Gemeinnützigkeit vereinbar seien jedoch die Hinweise auf das Recht zum Widerstand und die Behauptung der Abhängigkeit von Politikern anderer Mächte. Diese hätten schließlich nicht mit der Information der Bevölkerung über das öffentliche Gesundheitswesen zu tun.

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