Urteil der Woche (KW 2)

Mit Urteil vom 14.10.2021 (3 K 589/19) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale eine Betriebsstätte und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein können.

Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens. Er war wohnhaft im Inland. Die Firma war im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragen. Im Übrigen ist der Kläger Genossenschaftsmitglied der Taxi-Genossenschaft, einem Zusammenschluss selbständiger Taxihalter zu einer Funkzentrale, über die die Fahraufträge abgewickelt werden. Er hat seinen Taxibetrieb am Geschäftssitz der Taxi-Genossenschaft angemeldet. Als Genossenschafter ist er verpflichtet, „nach Möglichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht)“.

Das FA unterwarf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der inländischen Besteuerung. Der Kläger habe keine Betriebsstätte in der Schweiz. Er leite das Taxiunternehmen von seiner inländischen Privatwohnung aus. Dies bestreitet der Kläger. Er erledige seine Büroarbeiten in der Taxizentrale in der Schweiz. Er könne dort einen Arbeitsplatz nutzen und verfüge alleine über einen Standcontainer.

Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers seien steuerfrei und nur bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). Der Kläger unterhalte in den Räumen der Taxi-Zentrale „die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche feste Geschäftseinrichtung“. Er habe das Recht, das den Taxiunternehmern zur Verfügung gestellte Büro mit Postfach für den Kläger für eigene betriebliche Handlungen zu nutzen und werde hierzu auch durch die „Treuepflicht“ ermuntert. Die Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes begründe „im Falle des Klägers deshalb eine ausreichende dauerhafte Verfügungsmacht, weil sie sich durch den ausschließlich“ diesem überlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet sei und zu dem nur dieser Schlüsselgewalt habe, „besonders manifestiert“. Der Kläger nutze den Schreibtisch mehr als sechs Monate regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche. Er erledige dort Telefonate, sonstige Korrespondenz, die Bezahlung von Rechnungen sowie Vorarbeiten für die Buchführung und die Steuererklärungen, die eine Schweizer Steuerberatungsgesellschaft erstelle. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich um für das Unternehmen regelmäßig anfallende, mit dem Betrieb eines Unternehmens notwendigerweise einhergehenden Tätigkeiten administrativer Art, die nicht nur vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten seien. Die gewerblichen Einkünfte des Klägers seien vollumfänglich der Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen.

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