Urteil der Woche (KW 24)

Mit Beschluss vom 22.03.2022 (1 BvR 2868/15) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Vereinbarkeit einer sog. Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz entschieden.

Beschwerdeführer sind mehrere Beherbergungsbetriebe aus Hamburg, Bremen und Freiburg, die gegen verschiedene staatliche Akte Verfassungsbeschwerde erhoben. Seit dem Jahr 2005 führten zahlreiche Gemeinden und Städte eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ein. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen niedrigen Prozentsatz des Preises der Übernachtung und wird zumeist bei der Buchung oder Anmeldung im Beherbergungsbetrieb von den Übernachtungsgästen erhoben. Die Beschwerdeführer führten an, dass die jeweiligen Regelungen gegen die Gesetzgebungskompetenz für Aufwandssteuern gem. Art 105 Abs. 2a S. 1 GG verstoßen und zusätzlich eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihrer vermögensrechtlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist.

Das BVerfG erteilte den Verfassungsbeschwerden eine Absage. Zunächst stellte es fest, dass die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze der Länder kompetenzgemäß erlassen wurden. Art. 105 Abs. 2a GG sehe vor, dass Aufwandssteuern auf landesrechtlicher Grundlage erhoben werden können, sofern sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der Übernachtungssteuer handele es sich um eine Aufwandsbesteuerung, für den Aufwand, den ein Gast dadurch verursacht, dass er in einer örtlichen Unterkunft übernachtet. Sie sei außerdem keiner bundesgesetzlichen Steuer gleichartig, da eine Besteuerung von Beherbergungsbetrieben durch den Bund nicht stattfinde. Darüber hinaus habe die Übernachtungssteuer keine Lenkungswirkung und könne somit nicht mit steuerpolitischen Zielsetzungen des Bundes in Konflikt geraten. Die Übernachtungssteuer sei ebenso materiell verfassungsgemäß, da entsprechende Eingriffe in die genannten Grundrechte jedenfalls gerechtfertigt seien. Insbesondere seien die Betriebe nicht übermäßig betroffen, da die Beträge an die Gäste weitergegeben werden können. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre zudem nicht praktikabel.

Das BVerfG ging außerdem noch weiter und wandte sich in seiner Entscheidung gegen das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus 2012 (Az. 9 CN 1.11). Seinerzeit hatte das BVerwG entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen von der Übernachtungssteuer auszunehmen seien. Das BVerfG entschied nun, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen nicht dazu gezwungen sei, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen.

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/03/rs20220322_1bvr286815.html