[27.07.16] Fall Claudia Pechstein

Der Fall Claudia Pechstein droht die Sportschiedsgerichtsbarkeit zu zerrütten und könnte ihre Funktionsfähigkeit erheblich gefährden. Sofern etwaige Schiedsgerichtsklauseln in Verträgen mit Sportverbänden in Frage gestellt werden, droht die gesamte Sportschiedsgerichtsbarkeit an Geltung zu verlieren.

Im Juli 2009 wurde die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein aufgrund von Dopingvorwürfen für zwei Jahre vom Verband International Skating Union (ISU) gesperrt. Pechstein bestritt die Vorwürfe. Die erhöhten Werte seien auf eine genetische Blutanomalie zurückzuführen, der zur Folge die Vorwürfe medizinisch nicht haltbar waren. Obwohl Claudia Pechstein und die ISU bzw. die Deutsche Eisschnelllaufgemeinschaft (DESG) den ordentlichen Rechtsweg durch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen hatten, klagte sie nach erfolglosem Beschreiten des vertraglich vereinbarten schiedsgerichtlichen Rechtswegs im Jahr 2012 vor dem Landgericht München I auf Schadensersatz und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Wettkampfsperre.[1] Unter Berufung auf die von Claudia Pechstein unterschriebenen Schiedsvereinbarungen erhoben die Beklagten die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (§§ 1032 Abs. I, 1025 Abs. II ZPO). Claudia Pechstein hingegen behauptete, dass ihre Klage trotz der Schiedsvereinbarungen zulässig sei. Die Schiedsvereinbarungen mit den Verbänden seien unwirksam. Die Schiedsvereinbarung mit der ISU sei nach deutschem Recht formunwirksam. Zudem sei sie aufgrund des „pauschalen Vorabverzichts auf staatliche Rechtsmittel“ und ihres ungewöhnlich weiten Umfangs überraschend. Die Schiedsvereinbarung sei „auch deshalb unwirksam weil das durch die Schiedsabrede bestimmte Schiedsgericht CAS keine Gewähr für die Unparteilichkeit biete und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht einhalte. Die auf der geschlossenen Schiedsrichterliste stehenden Schiedsrichter seien im Regelfall verbandsnah“.

Das LG München erklärte am 26.2.2014 die zwischen Claudia Pechstein auf der einen und der DESG sowie der ISU auf der anderen Seite abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen für unwirksam. Es sah sich allerdings an der Prüfung des Schadensersatzanspruchs gehindert, weil der CAS bereits die Rechtmäßigkeit der Wettkampfsperre gegen Pechstein festgestellt habe und es an die Rechtskraft dieser Entscheidung gebunden sei (§ 1061 Abs. I S. 1 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ). Im Berufungsverfahren hielt Claudia Pechstein nur noch die Klage gegen die ISU aufrecht, sodass die Wirksamkeit der mit der DESG geschlossenen Schiedsvereinbarung im OLG-Verfahren nicht mehr erörtert wurde. Das OLG München prüfte folglich nur die Wirksamkeit der mit der ISU geschlossenen Schiedsvereinbarung.

In zweiter Instanz erließ das OLG München dann am 15.01.2014 ein Teilurteil dahingehend, dass die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung gegen Kartellrecht verstoße und deshalb auf Grundlage von § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB nichtig sei.[2] Die ISU, als Dachverband des Eisschnelllaufsports sei auf dem relevanten Markt der Zulassung zu Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Monopolistin und daher als marktbeherrschendes Unternehmen Normadressatin der Vorschriften des § 19 Abs. I, Abs. IV Nr. 2 GWB a.F. Es stelle einen Missbrauch von Marktmacht dar, dass die ISU von Athleten (hier Pechstein) die Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS verlange, der ein Verfahren vorschreibe, dessen Umsetzung zu einem Übergewicht der Sportverbände bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts führe. Durch die marktbeherrschende Stellung der ISU bei der Ausrichtung von Eisschnelllaufwettbewerben sei der obligatorische Abschluss einer Schiedsabrede missbräuchlich. Zudem sei nicht nur die Wirksamkeit solcher Schiedsklauseln fraglich, sondern auch die instrumentelle Umsetzung. Der Verband sei bei der Auswahl der Schiedsrichter unverhältnismäßig stark beteiligt, was erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter zur Folge hatte. Der in der Sache ergangene Schiedsspruch des CAS müsse daher nicht anerkannt werden. 

Das am 07.06.2016 erlassene Urteil des BGH stellte dagegen kein missbräuchliches Verhalten durch die Schiedsvereinbarung fest.[3] Der BGH führte aus, dass keine kartellrechtliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung angenommen werden könne. Im Rahmen der dafür maßgeblichen umfassenden Interessenabwägung, primär zwischen den Grundrechten von Frau Pechstein und der Verbandsautonomie der Beklagten, setzte sich der BGH inzident mit der Frage der Freiwilligkeit der Unterwerfung unter die Sportschiedsgerichtsbarkeit auseinander. Der BGH sah das Problem eines gewissen Zwangs zur Unterzeichnung der Schiedsklausel und ging insoweit von einer „fremdbestimmten“ Entscheidung aus. Dennoch bejahte er die Freiwilligkeit der Unterwerfung. Er führte aus, dass weder eine Drohung oder Täuschung stattgefunden habe. Vertragliche Vereinbarungen setzten gerade voraus, dass eigene Positionen aufgegeben und Vertragsbedingungen akzeptiert werden, die nicht dem eigenen Willen, sondern dem des Vertragspartners entsprechen. Gleichwohl sei Frau Pechstein fremdbestimmt worden, soweit sie zur Teilnahme an den Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften den Vertrag unterschreiben musste. In derartig gelagerten Fällen seien zur Sicherung des Grundrechtsschutzes stets die zivilrechtlichen Generalklauseln anzuwenden, zu denen auch § 19 GWB a.F. gehört. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 GWB a.F., insbesondere der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen, sei auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihr die Berufsausübung (Art. 12 Abs. I GG) praktisch unmöglich gemacht werde, wenn sie die Schiedsvereinbarung nicht unterzeichne. Andererseits erfolge durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Verbandsautonomie (Art. 9 Abs. I GG). Da Sportfachverbände den Sport allgemein und insbesondere ihre Sportart fördern, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen, sei es aber elementar, dass die Regelwerke gegenüber den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt würden. Um dies zu gewährleisten sei es geboten den Interessen des Verbandes Vorrang einzuräumen. Außerdem garantiere die Verwendung einer Schiedsklausel zügige und einheitliche Entscheidungen. Verband und CAS seien zudem lediglich an der Zusammenstellung der Schiedsrichterliste beteiligt, nicht aber an der Besetzung der konkreten Panels. Die Neutralität sei auf diese Weise ausreichend sichergestellt.

Der BGH kam somit zu dem Ergebnis, dass die Schiedsbeklagte ihre Marktmacht nicht missbraucht habe. Die durch die Schiedseinrede gesperrte Klage wurde somit am 07.06.2016 abgewiesen. Indem der BGH die Schiedsklausel für wirksam erachtete, hat er nicht mit Prinzipien der Sportschiedsgerichtsbarkeit gebrochen. Mithin hat er nicht, wie befürchtet, das Ende einer funktionierenden Sportschiedsgerichtsbarkeit eingeleitet, sondern diese vielmehr gestärkt. 

Pechstein kündigte als Resultat den Gang vor das Bundesverfassungsgericht an und rügte mit Antrag vom 12.07.2016 die Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihr Recht auf einen gesetzlichen Richter. Es bleibt hierbei abzuwarten, ob das BVerfG in der Interessenabwägung einen anderen Maßstab anlegt, als der BGH und somit die Sportschiedsgerichtsbarkeit in Frage stellt. 

[1] LG München I, Urteil v. 26.02.2014 - 37 O 28331/12; vgl. auch: Duve/Rösch, SchiedsVZ 2014, 216 ff.<o:p></o:p>

[2] OLG München, Teil-Urteil v. 15.01.2015 - U 1110/14; vgl. auch:  Duve/Rösch, SchiedsVZ 2015, 69 ff.; Haus/Heitzer, NZKart 2015, 181.<o:p></o:p>

[3] BGH, Urteil v. 07.06.2016 - KZR 6/15; siehe auch: npoR 2016, 268 (m. Anm. Kröll); SchiedsVZ 2016, 268 (m. Anm. Rombach).<o:p></o:p>