Wahlordnung der Studentenschaft der Universität Trier
in der Fassung vom 27. November 1995 1)
Auf Grund Artikel 2 der Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Studentenschaft der Universität Trier vom 4. Juli 1995 (StAnz. 1996 S.112) wird der Wortlaut der Wahlordnung der Studentenschaft in der Fassung vom 18. Dezember 1992 (StAnz. 1993 S.131), wie er sich aus Artikel 1 der Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Studentenschaft der Universität Trier vom 4.Juli 1995 ergibt, bekanntgemacht.
Inhaltsübersicht
1. Wahlgrundsätze §1 Allgemeine Wahlgrundsätze §2 Wahlberechtigung §3 Briefwahl §4 Anzahl der Parlamentsmitglieder §5 Zusammensetzung des Parlaments 2. Wahlverzeichnis §6 Inhalt §7 Auslegen und Überprüfung §8 Änderung 3. Wahlausschuß, Wahlleitung und Wahlprüfungsausschuß §9 Arbeit des Wahlausschusses §10 Bestellung des Wahlausschusses §11 Bestellung des Wahlprüfungsausschusses §12 Funktionen im Wahlausschuß / Rücktrittsregelung §13 Aufgaben des Wahlausschusses §14 Beschlußfassung §15 Aufgaben des Wahlleiters oder der Wahlleiterin §16 Wahltermin §17 Bekanntmachung der Wahl 4. Wahlvorschläge §18 Einreichung und Änderung von Wahlvorschlägen §19 Anforderungen an Wahlvorschläge §20 Rückzug und Änderung eingereichter Listen §21 Endgültige Zulassung §22 Streichung §23 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge 5. Wahlverfahren §24 Ausweispflicht und Stimmabgabe §25 Bestellung der Wahlbeisitzenden und deren Aufgaben 6. Wahlsystem §26 Gültigkeit der Stimmen §27 Behandlung der Briefwahl §28 Verteilung der Zentralwahlsitze §29 Verteilung der Sitze der fachbereichsbezogenen Wahl §30 Verteilung der Sitze des Parlaments §31 Feststellung der gewählten Mitglieder 7. Feststellung des Wahlergebnisses §32 Feststellung und Veröffentlichung §33 Feststellungsbeschluß und Protokollierung §34 Unterrichtung der gewählten Mitglieder §35 Aufbewahrung der Wahlergebnisse §36 Nachrücker und Nachrückerinnen ins Parlament 8. Wahlanfechtung §37 Möglichkeit der Wahlanfechtung §38 Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses §39 Annullierung der Wahl 9. Schlußbestimmungen § 40 Kosten §41 Inkrafttreten
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Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Trier
1. Wahlgrundsätze
§1 Allgemeine Wahlgrundsätze
Die Studierendenschaft der Universität Trier wählt das Parlament der Studierenden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.
§2 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Studierenden, die an der Universität als ordentliche Studierende eingeschrieben sind. Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte wählt in dem Fachbereich, in dem sie oder er mit ihrem ersten Studienfach eingeschrieben ist.
(2) Studierende der Theologischen Fakultät, die mit einem Nebenfach an der Universität eingeschrieben sind, sind bei der Zentralwahl wahlberechtigt und wählbar, nicht jedoch bei der Fachbereichswahl.
§3 Briefwahl
(1) Falls eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter voraussichtlich am Wahltermin verhindert ist, ihre oder seine Stimme im Wahlraum abzugeben, kann sie oder er von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.
(2) Der Antrag auf Briefwahl ist bis spätestens zwölf Tage vor dem ersten Wahltag schriftlich an den Wahlleiter oder die Wahlleiterin zu richten. In diesem Fall sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller sieben Tage vor dem ersten Wahltag ein Wahlschein, die erforderlichen Stimmzettel, ein Wahlumschlag, ein Wahlbriefumschlag und die vorbereitete Erklärung, daß der Wahlzettel persönlich ausgefüllt wurde, für die betreffende Wahl zu übersenden.
Der Wahlschein muß den Namen, den Vornamen und die Anschrift laut Studienausweis und den Fachbereich der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten enthalten. Eine Erläuterung über den Wahlvorgang ist den Unterlagen beizufügen.
(3) Die Aushändigung oder die Übersendung der Wahlbriefunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken. Wer solche Unterlagen erhalten hat, kann seine Stimme unter Vorlage der gesamten Briefwahlunterlagen auch bei der Urnenwahl abgeben. Die Briefwahlunterlagen werden dann bis auf den Stimmzettel und den Wahlumschlag eingezogen, die Änderung wird im Wählerverzeichnis und im Wahlprotokoll vermerkt. Bei Verlust des Stimmzettels ist keine Urnenwahl möglich.
(4) Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens am letzten Tag der Wahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein.
(5) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte darf den Stimmzettel nur persönlich ausfüllen; eine Vertretung ist unzulässig.
§4 Anzahl der Parlamentsmitglieder
Das Parlament der Studierenden der Universität Trier hat, vorbehaltlich der sich aus dieser Wahlordnung ergebenden Änderungen, 25 Mitglieder. Es wird von allen an der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden in einer fachbereichsbezogenen sowie in einer Zentralwahl gewählt.
§5 Zusammensetzung des Parlaments
(1) Die Wahl erfolgt nach Listen im System der Verhältniswahl.
(2) Die Verteilung der Sitze im Parlament der Studierenden auf die Listen soll dem Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zur Anzahl der Gesamtstimmen bei der Zentralwahl entsprechen.
(3) Die Gesamtzahl der Sitze des Parlamentes der Studierenden beträgt einen Sitz mehr als die doppelte Anzahl der Sitze, die über die fachbereichsbezogene Wahl vergeben werden (Fachbereichsmandate).
(4) Auf die Gesamtzahl der auf die jeweiligen Liste entfallenden Sitze, die über die Zentralliste vergeben werden (Zentralmandate), werden die jeweils errungenen Fachbereichssitze angerechnet.
(5) Über die fachbereichsbezogenen Wahlenwerden grundsätzlich insgesamt 12 Sitze vergeben. Diese werden nach der Größe der Fachbereiche (gemessen in der Zahl der Studierenden) wie folgt verteilt:
Anzahl der wahlberechtigten Studierenden im Fachbereich multipliziert mit der Anzahl der insgesamt zu vergebenen Fachbereichsmandate dividiert durch die Gesamtzahl der Wahlberechtigten der Universität.
Jeder Fachbereich erhält zumindest so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze werden den Fachbereichen in der Reihe der Zahlenbruchteile, die sich bei der geschilderten Berechnung (nach Satz 3) ergeben, zugeteilt.
Bei gleichen Zahlenbruchteilen wird ein Überhangmandat vergeben.
(6) In jedem Fachbereich wird in jedem Fall mindestens ein Mandat vergeben.
2. Wahlverzeichnis
§6 Inhalt
Alle wahlberechtigten Studierenden sind in einem Wahlverzeichnis zu erfassen, das auf der Grundlage der Einschreibungsunterlagen der Universität von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin (Vgl. §§9 und 15) erstellt wird. Das Wahlverzeichnis muß Namen, Vornamen, Korrespondenzanschrift laut Studienausweis und den Fachbereich des ersten Studienfaches der wahlberechtigten Studierenden enthalten.
§7 Auslegen und Überprüfung
Das Wahlverzeichnis ist mindestens ab dem 22.Tag vor dem ersten Wahltag öffentlich auszulegen. Das Wahlverzeichnis wird am 12. Tag vor dem ersten Wahltag überprüft und abgeschlossen. Zum Abschlußtag ist eine aktualisierte Ergänzung des Wahlverzeichnisses vom Studentensekretariat anzufordern. Bis zum Abschluß des Wahlverzeichnisses können Wahlberechtigte auch von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gestrichen oder nachgetragen werden.
§8 Änderungen
(1) Jede oder jeder Hochschulangehörige, die oder der das Wahlverzeichnis für unrichtig hält, kann bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eine Änderung bis zum Abschluß des Wahlverzeichnisses beantragen. Nach Überprüfung des Sachverhaltes anhand der Einschreibungsunterlagen der Universitätsverwaltung entscheidet der Wahlausschuß über den Antrag.
(2) Für die Ausübung des Wahlrechts ist das festgestellte Wahlverzeichnis maßgebend.
3. Wahlausschuß, Wahlleitung und Wahlprüfungsausschuß
§9 Arbeit des Wahlausschusses
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses ist Aufgabe des Wahlausschusses und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. Über die Beschlüsse des Wahlausschusses, die Wahlhandlung und die Stimmauszählung ist Protokoll zu führen.
§10 Bestellung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich wahrnehmen. Der Wahlausschuß wird vom Parlament der Studierenden für die jeweils bevorstehende Wahl gewählt.
Die Mitglieder werden von verschieden studentischen Hochschulgruppen bzw. im Parlament vertretenen Listen vorgeschlagen; bei der Zusammensetzung des Wahlausschusses muß das Wahlergebnis der vorangegangenen Wahl berücksichtigt werden. Die Wahl der Mitglieder soll spätestens 60 Tage vor dem angestrebten Wahltermin erfolgt sein.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind verpflichtet, ihre Ämter nach Maßgabe des Wahlordnung gewissenhaft, unparteiisch und neutral wahrzunehmen und sind an Aufträge und Weisungen Dritter nicht gebunden.
(3) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
§11 Bestellung des Wahlprüfungsausschuß
(1) Gleichzeitig mit dem Wahlausschuß wird vom Parlament ein Wahlprüfungsausschuß gewählt, der aus fünf Mitgliedern besteht, die von verschiedenen studentischen Hochschulgruppen vorgeschlagen werden. Ihm müssen mindestens zwei Mitglieder des amtierenden Parlamentes der Studierenden angehören.
(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in Wahlausschuß und Wahlprüfungsausschuß ist ausgeschlossen.
§12 Funktionen im Wahlausschuß / Rücktrittsregelung
(1) Das Parlament der Studierenden wählt in getrennten Wahlgängen aus den fünf Mitgliedern des Wahlausschusses den Wahlleiter oder die Wahlleiterin, seine oder ihre Stellvertretung und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin führt im Wahlausschuß den Vorsitz.
(2) Mitglieder im Wahlausschusses dürfen nicht für das zu wählende Parlament der Studierenden kandidieren.
(3) Der Rücktritt eines Mitgliedes des Wahlausschusses zugunsten einer Kandidatur ist nur dann möglich, wenn das Mitglied des Wahlausschusses ein Ersatzmitglied benennt.
(4) Scheidet ein Mitglied auf Grund dreimaligen Fehlens aus dem Wahlausschuß aus, so ist binnen 10 Tagen ein Ersatzmitglied durch das Parlament der Studierenden(ggf. auf einer dazu einberufenen Sondersitzung) nachzuwählen.
§13 Aufgaben des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuß hat insbesondere die Aufgabe,
- den Termin der Wahl festzulegen;
- das Wahlverzeichnis zu überprüfen und abzuschließen;
- Termin und Ort für die Offenlegung des Wahlverzeichnis festzulegen;
- Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis zu entscheiden und ggf. Ergänzungen oder Streichungen vorzunehmen;
- die Wahl anzukündigen und bekanntzugeben;
- die Wahlvorschläge entgegenzunehmen, zu prüfen, über ihre Zulassung gemäß §§ 19-23 zu entscheiden;
- Anzahl und Orte der Wahlurnen festzulegen;
- die Stimmzettel, Urnen und sonstigen Wahlunterlagen vorzubereiten;
- bei der Bestellung der Wahlbeisitzenden mitzuwirken;
- den organisatorischen Ablauf der Wahlhandlung zu überprüfen, den ungestörten und korrekten Ablauf sicherzustellen und für ausreichende Möglichkeiten zur geheimen Stimmabgabe zu sorgen;
- die Auszählung der Stimmen vorzunehmen;
- das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Studentenparlament festzustellen und öffentlich bekanntzugeben;
- die neugewählten Mitglieder zur konstituierenden Sitzung einzuladen;
- jedem neugewählten Mitglied auf der konstituierenden Sitzung je ein Exemplar der Satzung sowie der Geschäftsordnung der Verfaßten Studierendenschaft der Universität Trier auszuhändigen.
(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben stehen dem Wahlausschuß Räumlichkeiten und Arbeitsmittel des StuPa-Präsidiums zur Verfügung.
(3) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin informiert die Hochschulverwaltung über das Wahlergebnis.
(4) Der Wahlausschuß behandelt Beschwerden gegen den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl; über Wahlanfechtungen gibt er dem Wahlprüfungsausschuß des Parlaments eine verbindliche Stellungnahme ab.
§14 Beschlußfassung
Der Wahlausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder seine oder ihre Stellvertretung anwesend sind.
§ 15 Aufgaben des Wahlleiters oder der Wahlleiterin
(1)Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Aufgabe
- den Wahlausschuß als dessen Vorsitzender oder Vorsitzende einzuberufen und seine Sitzungen zu leiten, dabei muß zur konstituierenden Sitzung schriftlich eingeladen werden;
- die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Zusammenarbeit mit und nach Maßgabe der Beschlüsse des Wahlausschusses vorzunehmen;
- die Einhaltung der Termine, die Korrektheit - insbesondere die Eindeutigkeit der Unterlagen und die einwandfreie Beschaffenheit der Urnen und Wahlkabinen, sowie der Briefwahlunterlagen zu überwachen;
- die Arbeit der Wahlbeisitzer und Wahlbeisitzerinnen zu überprüfen;
- alle Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu treffen so lange der Wahlausschuß nicht einberufen ist.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin kann in Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben im Wahllokal alle Unterlagen prüfen, die Wahlbeisitzenden zur Einhaltung ihrer Pflichten veranlassen, Wahlbeisitzende notfalls austauschen und nach Maßgabe der Beschlüsse des Wahlausschusses alle Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Ablauf treffen. In dringenden Fällen kann der Wahlleiter oder die Wahlleiterin anstelle des Wahlausschusses bis zu dessen Zusammentreten vorläufige Entscheidungen treffen, die der nachträglichen Bestätigung bedürfen.
(3) Der Wahlausschuß bzw. in dringenden Fällen der Wahlleiter oder die Wahlleiterin können zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen Anordnungen mit Wirkung für die gesamte Studentenschaft treffen.
§16 Wahltermin
(1) Die Wahl findet während der Vorlesungszeit an drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt, nämlich von Dienstag bis Donnerstag. Der Termin wird vom Wahlausschuß festgelegt; die Wahl soll möglichst parallel zu den Gremienwahlen durchgeführt werden. Die Wahlzeit dauert grundsätzlich jeweils von 10-16 Uhr. Finden parallel zu den Wahlen auch die Wahlen zu den Universitätsgremien statt, kann die Wahlzeit durch einen Beschluß des Wahlausschusses angepaßt werden.
(2) Der Wahltermin muß spätestens 22 Tage vor dem ersten Wahltag bekannt gemacht werden.
§17 Bekanntmachung der Wahl
(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist als Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlausschusses verantwortlich für die rechtzeitige und ausreichend zugängliche Bekanntmachung aller Einzelheiten der Wahl.
(2) Dazu gehören insbesondere:
- wer wahlberechtigt und wählbar ist (nach §2);
- die Bekanntmachung des Wahlverzeichnisses und der Antragsmöglichkeit gemäß § 8 und deren Fristen;
- die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. §§ 18 und 19);
- wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Studentenparlament jeweils zu wählen sind:
- Einzelheiten des Wahlverfahrens wie,
- die Bekanntmachung der Möglichkeit einer Briefwahl. Termine und die organisatorischen Regelungen für die persönliche Abstimmung an den Urnen, Ort und Öffnungszeiten der Wahllokale;
- den Hinweis, daß eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ungültig ist (§2);
- den Ort der Stimmenauszählung nach Abschluß der Wahlhandlung.
(3) Wird die Wahl parallel zu den universitären Gremienwahlen durchgeführt, so muß auf der gemeinsamen Benachrichtigungskarte insbesondere informiert werden über:
- das zu wählende Organ;
- die Wahlberechtigung;
- Zeit und Ort der Wahl;
- mitzubringende Unterlagen;
- Hinweise zur Briefwahl.
4. Wahlvorschläge
§18 Einreichung und Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht werden. Sie müssen genaue Angaben enthalten, für welche Wahl - Zentralwahl oder fachbereichsbezogene Wahl - der Vorschlag bestimmt ist.
(2) Wahlvorschläge für die fachbereichsbezogene Wahl müssen unter gleicher Bezeichnung auch für die Zentralwahl eingereicht werden. Diese Wahlvorschläge müssen personell nicht identisch sein.
(3) Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 12. Tag vor dem ersten Wahltag um 12.00 Uhr. Auf besonders begründeten Antrag kann der Wahlausschuß eine Nachreichungsfrist von höchstens sechs Stunden genehmigen.
§19 Anforderung an Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge als Listenvorschläge müssen enthalten:
- die Bezeichnung der vorgeschlagenen Liste (bzw. Hochschulgruppe),
- Vor- und Zuname der Kandidierenden in Druckschrift,
- ihre vollständige Anschrift laut Studienausweis in Druckschrift,
- ihre Fachbereichszugehörigkeit,
- die Unterschrift der Kandidierenden.
(2) Die Kandidierenden sind in bestimmter Reihenfolge numeriert aufzuführen. Sie müssen auf dem Vorschlag durch ihre Unterschrift erklären, daß sie ihrer Nominierung zustimmen.
(3) Wahlvorschläge müssen mindestens von einem oder einer Wahlberechtigten durch seine oder ihre Unterschrift unterstützt sein. Der oder die Unterstützende darf für diese Wahl zum Studentenparlament nicht kandidieren. Eine Unterstützungsunterschrift darf nur für eine Zentralwahlliste oder eine Fachbereichsliste abgegeben werden.
(4) Soweit es sich um Vorschläge für die fachbereichsbezogene Wahl handelt, müssen die Kandidierenden sowie diejenigen, die den Wahlvorschlag unterstützen, dem Fachbereich angehören.
§ 20 Rückzug und Änderung eingereichter Listen
(1) Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können Wahlvorschläge ergänzt, geändert oder zurückgenommen werden. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Soweit Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden, gilt der Zeitpunkt der Änderung oder Ergänzung als Zeitpunkt des Eingangs.
(2) Auch einzelne Kandidierende können von der Kandidatur zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich mitzuteilen, bzw. muß die Kandidatur in Anwesenheit von mindestens zwei Wahlausschußmitgliedern persönlich wiederrufen werden. Zurücktretende werden von der Kandidatenliste gestrichen. Die Person, die die Liste beim Wahlausschuß eingereicht hat, ist darüber zu benachrichtigen.
(3) Soll innerhalb der Einreichungsfrist eine gesamte Liste endgültig zurückgezogen werden, so ist dies nur möglich, wenn der Antrag auf Rückzug der gesamten Liste von mindestens zwei Drittel der Listenbewerber oder Listenbewerberinnen unterzeichnet ist bzw. diese gleichzeitig gegenüber mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses ihr Einverständnis erklären.
(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist eine Änderung der eingereichten Liste nicht mehr möglich. Der Rücktritt von einer Kandidatur hingegen ist noch bis zum Erstellen der Wahlzettel möglich.
§21 Endgültige Zulassung
Nach Ende der Einreichungsfrist beschließt der Wahlausschuß über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Wahlvorschläge, bei denen die Angaben zur Person unvollständig sind werden den vorschlagenden Listen oder Gruppen zur Ergänzung zurückgegeben. Der Wahlvorschlag muß dann am 12. Tag vor dem ersten Wahltag beim Wahlausschuß eingegangen sein, sonst gilt er als zurückgewiesen.
§22 Streichungen
(1) Wahlvorschläge, die den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen oder verspätet eingereicht werden, müssen zurückgewiesen werden. Wird festgestellt, daß eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht wahlberechtigt ist, wird sie oder er gestrichen. Sollte ein Kandidat oder eine Kandidatin gleichzeitig eine Unterstützungsunterschrift geleistet haben, so ist die Kandidatur zu streichen.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, der oder die aus mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt ist oder eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, der oder die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird auf allen, außer den zuerst eingegangenen, gestrichen (gemäß §23)
§23 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuß geordnet, in der Reihenfolge des Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und in der endgültigen, festgelegten Fassung vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin unverzüglich an mehreren Stellen der Hochschule bekannt gemacht.
5. Wahlverfahren
§24 Ausweispflicht und Stimmabgabe
(1) Der oder die Wahlberechtigte erhält am Wahllokal unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises als Wahlunterlagen die Stimmzettel für die Zentralwahl und für die fachbereichsbezogene Wahl. Zur Stimmabgabe wird nicht zugelassen, wer sich nicht ausweisen kann, wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist oder wer laut Wahlverzeichnis bereits abgestimmt hat.
(2) Der oder die Wahlberechtigte begibt sich in eine Wahlzelle, kennzeichnet dort die Stimmzettel und legt sie in die Urne. die Stimmabgabe wird im Wahlverzeichnis vermerkt. Es ist für ausreichende Möglichkeiten zur geheimen Stimmabgabe zu sorgen.
§25 Bestellung der Wahlbeisitzenden und deren Aufgaben
(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestellt im Benehmen mit dem Wahlausschuß und auf Vorschlag der einzelnen Hochschulgruppen bzw. kandidierenden Listen Wahlbeisitzende für die Wahllokale. Dabei sollen die im vorherigen Parlament vertretenen Gruppen wie auch die zu den bevorstehenden Wahlen kandidierenden Gruppen und Personen vertreten sein. Darüber hinauskönnen auch weitere Studierende bestellt werden.
(2) Es müssen immer mindestens zwei Wahlbeisitzende (und zwar von verschiedenen Gruppen) während der Wahlhandlung im Wahllokal anwesend sein. Die Wahlbeisitzenden führen das Wahlverzeichnis und geben die Unterlagen aus. Besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung im Wahllokal sind im Protokoll gesondert zu notieren.
(3) An den Wahlurnen ist die Wahlordnung auszulegen.
6. Wahlsystem
§26 Gültigkeit der Stimmen
(1) Dei der Stimmauszählung ist eine Stimme ungültig, wenn:
- der Stimmzettel nicht vom Wahlausschuß hergestellt ist;
- der Stimmzettel nicht gekennzeichnet ist oder die Kennzeichnung den Willen des oder der Wählenden nicht eindeutig erkennen läßt;
- der Stimmzettel einen Zusatz, eine Verwahrung oder sonstige Änderungen enthält, die nicht der Kennzeichnung dienen.
(2) Werden mehrere Kandidierende einer Liste angekreuzt, so ist der Stimmzettel gültig wie folgt:
- die Stimme wird der Liste zugerechnet,
- innerhalb der Liste wird der Stimmzettel für den Listenführer oder die Listenführerin gewertet.
§27 Behandlung der Briefwahlzettel
(1) Unmittelbar im Anschluß an die Wahl werden vor Beginn der Auszählung die nach §3 fristgerecht eingegangenen Wahlbriefumschläge vom Wahlausschuß einzeln geöffnet. Wenn die oder der auf dem Wahlschein angegebene Wahlberechtigte als Briefwähler oder Briefwählerin im Wahlverzeichnis vermerkt ist und keine sonstigen Beanstandungen zu erheben sind, werden die unbeanstandeten Wahlumschläge ungeöffnet in eine der Wahlurnen gelegt. Sie Stimmabgabe ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2) Ein Wahlbrief ist vom Wahlausschuß für ungültig zu erklären, wenn:
- dem Wahlumschlag kein Wahlschein oder kein ordnungsgemäß unterschriebener Wahlschein beigefügt ist;
- der oder die Wählende nicht als Briefwähler oder Briefwählerin vermerkt ist.
§28 Verteilung der Zentralwahlsitze
Für die Zentralwahl gilt folgendes Verfahren:
(1) Die Zentralwahl wird als Listenwahl durchgeführt. Der oder die Wahlberechtigte gibt seine oder ihre Stimme für eine der vorgeschlagenen Listen ab.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Listen in der Reihenfolge der Listennummern (wie sie der Wahlausschuß festgelegt hat) mit Listenbezeichnung sowie Vor- und Zuname der Bewerbe und Bewerberinnen der Liste aufzuführen.
(3) Der oder die Wählende hat auf dem Stimmzettel einen oder eine Kandidierende derjenigen Liste anzukreuzen, der er oder sie seine oder ihre Stimme geben will. Er oder sie kennzeichnet damit gleichzeitig den Kandidaten oder die Kandidatin seiner oder ihrer Wahl. Kreuzt er oder sie den ersten Kandidaten oder die erste Kandidatin (Listenführer oder Listenführerin) an, so wählt er er oder sie die Liste in der vorgesehenen Reihenfolge. Kreuzt er oder sie einen anderen Kandidaten oder eine andere Kandidatin an, so setzt er oder sie diesen oder diese an die erste Stelle: die übrigen Kandidierenden folgen in der bisherigen Reihenfolge.
(4) Die Gesamtzahl der Sitze des Parlamentes der Studierenden wird mit der Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Gruppe oder Liste entfielen, multipliziert und durch die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert. Jede Gruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Gruppen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zuzuteilen (Hare-Niemayer-Verfahren). Bei gleichen Zahlenbruchteilen für den letzten zu vergebenden Sitz wird ein Zusatzmandat vergeben.
(5) Hat eine Liste bei der Zentralwahl weniger als 2,00 % der gültigen Stimmen erzielt, so wird sie bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt.
(6) Innerhalb einer Liste sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der auf der Liste angegebenen Reihenfolge zu verteilen, sofern mehr als die Hälfte der die Liste Wählenden dies durch Ankreuzen des Listenführers oder der Listenführerin bestätigt haben. Andernfalls erfolgt die Sitzverteilung nach der Anzahl der Stimmen, die auf die einzelnen Kandidierenden entfallen. Bei Gleichheit der Stimmen ist die ursprüngliche Reihenfolge der Liste maßgeblich.
§29 Verteilung der Sitze der fachbezogenen Wahl
Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Fachbereiche in der fachbereichsbezogenen Wahl gilt folgendes Verfahren:
(1) Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter ergibt sich aus dem in §5 zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel.
(2) Liegen mehrere Listenvorschläge vor, so gibt der oder die Wahlberechtigte seine oder ihre Stimme für eine der vorgeschlagenen Listen ab. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem deutschen Höchstzählverfahren.
(3) Wird Mehrheitswahl durchgeführt, weil nur 1 Listenvorschlag eingereicht worden ist, so werden auf dem Stimmzettel alle vorgeschlagenen Kandidierenden mit Vor- und Zunamen aufgeführt und zusätzlich so viele leere Zeilen angebracht, wie insgesamt Mitglieder nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zu wählen sind. Der oder die Wählende kann nun so viele Wahlberechtigte ankreuzen oder auf den leeren Zeilen ergänzen und ankreuzen oder eine Kombination aus beidem, wie Mitgliedern nach §§ 4 und 5 zu wählen sind.
(4) Wird Mehrheitswahl durchgeführt, weil kein Listenvorschlag eingereicht worden ist, so werden auf dem Stimmzettel so viele leere Zeilen angebracht, wie insgesamt Mitglieder nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zu wählen sind. Entsprechend der Anzahl der Zeilen kann der oder die Wählende Wahlberechtigte eintragen und durch Ankreuzen wählen.
§30 Verteilung der Sitze des Parlaments
(1) Entspricht die Anzahl der einer Liste zustehenden Zentralmandate der Anzahl ihrer errungenen Fachbereichsmandate, so findet eine weitere Sitzzuteilung für die Liste nicht statt.
(2) Ist die Anzahl der einer Liste zustehenden Zentralmandate höher als die Anzahl ihrer errungenen Fachbereichsmandate, so werden die weiteren Sitze an die Kandidierenden des Listenvorschlags für die Zentralwahl in der sich nach § 28 (6) ergebenden Reihenfolge vergeben.
(3) Ist die Anzahl der von einer Liste errungenen Fachbereichsmandate höher als die Zahl der ihr zustehenden Zentralmandate, so bleiben der Liste alle Fachbereichsmandate erhalten. Die zusätzlichen Mandate heißen Überhangmandate.
(4) Wurde in einem Fachbereich Mehrheitswahldurchgeführt, weil nur ein Listenvorschlag eingereicht worden war, so findet ebenfalls eine Verrechnung der von der eingereichten Liste oder Hochschulgruppe errungenen Mandate statt.
(5) Wurde in einem Fachbereich Mehrheitswahl durchgeführt, weil kein Listenvorschlag eingereicht worden war, so werden die errungenen Mandate als Überhangmandate vergeben.
§31 Feststellung der gewählten Mitglieder
(1) Über die Fachbereichslisten gewählte Mitglieder der Hochschulgruppen oder Listen werden auf der Zentralliste der jeweiligen Gruppe gestrichen.
(2) Für die Zentral- wie die fachbereichsbezogene Wahlauszählung gilt:
- Wurden nach §28 (6) die Hälfte oder weniger der gültigen Stimmen dem Listenführer oder der Listenführerin zugeteilt, so gilt die Liste als gekippt. In diesem Fall werden bei der Auszählung der Stimmen innerhalb einer Liste die Kandidierenden nach der höchsten Zahl der jeweils von ihnen erhaltenen Stimmen in eine Liste eingetragen. Kandidierende mit den höchsten Stimmenzahlen sind nach Maßgabe der nach §§ 5, 28 (4) und 29 (3) ihrer Liste zustehenden Anzahl der Sitze gewählt. Bei Gleichheit er Anzahl der Stimmen ist die ursprüngliche Reihenfolge der Liste maßgeblich.
- Die nichtgewählten Vertreterinnen und Vertreter einer Liste bilden in der sich nach Ziffer 1 ergebenden Reihenfolge die Ersatzmitglieder.
- Bei einer Mehrheitswahl bilden die nichtgewählten Kandidierenden in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen die Ersatzmitglieder.
(3) Ist eine Liste erschöpft, so bleiben die evtl. noch auf sie entfallenden Mandate unbesetzt.
7. Feststellung des Wahlergebnisses
§32 Feststellung und Veröffentlichung
Der Wahlausschuß stellt unverzüglich nach Ablauf des Wahltermins das Wahlergebnis fest und veröffentlicht es spätestens am 4. Tag nach der Wahl.
§33 Feststellungsbeschluß und Protokollierung
(1) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein abschließender Beschluß zu fassen (Feststellungsbeschluß), den der Wahlleiter oder die Wahlleiterin und die Mitglieder des Wahlausschusses unterzeichnen müssen. Der Beschluß muß die Namen des Wahlleiters oder der Wahlleiterin und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie als Anlage die eingereichten Wahlvorschläge und die Termine der Wahlhandlung enthalten.
(2) Im Feststellungsbeschluß sind die Bezeichnung der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefumschläge, die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen auszuführen.
(3) Anschließend sind die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Listen entfallenen Stimmen auszuführen. Bei gekippten Listen sind zusätzlich die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen aufzuführen. Bei gekippten Listen der fachbereichsbezogenen Wahl kann auf diese zusätzliche Angabe verzichtet werden, wenn die gekippte Liste kein Direktmandat errungen hat.
(4) Besondere Vorkommnisse bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu Protokoll zu nehmen.
§34 Unterrichtung der gewählten Mitglieder
(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die gewählten Mitglieder des Parlaments der Studierenden von ihrer Wahl zu unterrichten. Wenn der oder die Gewählte die Wahl nicht innerhalb von fünf Tagen schriftlich ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.
§35 Aufbewahrung des Wahlergebnisses
Die Wahlunterlagen werden beim StuPa-Präsidium zwei Jahre lang aufbewahrt.
§36 Nachrücker und Nachrückerinnen ins Parlament
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Parlament der Studierenden aus, so beruft das Präsidium des Parlaments der Studierenden bzw. der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ein Ersatzmitglied, das auf der Liste, aus der der ausgeschiedene Bewerber oder die Bewerberin gewählt wurde, gemäß §31 (2) Punkt 2 an nächsthöchster Stelle steht.
(2) Ist die betreffende Liste erschöpft, so gilt §33 (3) entsprechend.
(3) Infolgedessen verringert sich ggf. die Zahl der Mitglieder des Parlaments der Studierenden.
(4) Dies gilt dann nicht, wenn eine Fachbereichsliste erschöpft ist, jedoch noch Ersatzmitglieder der gleichen Hochschulgruppe bzw. Liste über die Zentralliste berufen werden können. In diesem Fall beruft das Präsidium das nächste Ersatzmitglied der Zentralliste.
(5) Diese Regellungen gelten ebenfalls für errungene Überhangsmandate.
8. Wahlanfechtung
§37 Möglichkeit zur Wahlanfechtung
(1) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte kann die Gültigkeit der Wahl innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß durch Einspruch unter Angabe von Beweismitteln anfechten. Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin einzulegen und zu begründen.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin informiert unverzüglich die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses über die Wahlanfechtung.
(3) Gemäß § 13 (4) gibt der Wahlausschuß dem Wahlprüfungsausschuß eine verbindliche Stellungnahme über die Wahlanfechtung ab.
(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuß.
§38 Tätigkeit des Wahlprüfungsausschuß
Der Wahlprüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Einem Einspruch kann nur entsprochen werden, wenn nach der Überzeugung des Wahlprüfungsausschusses der Verstoß zu einem anderen Ergebnis geführt hatte und dieses Ergebnis nicht berichtigt werden kann.
§39 Annullierung der Wahl
Wird die gesamte Wahl des gerade gewählten Parlaments der Studierenden für ungültig erklärt oder nicht ordnungsgemäß beendet, so ist diese Studentenparlament mit Abschluß der Sitzung, in der der entsprechende Beschluß durch den Wahlausschuß gefaßt wurde, aufgelöst. Der Wahlprüfungsausschuß setzt die gerade gewählten Mitglieder davon in Kenntnis. Das bisherige Studentenparlament hat innerhalb von zehn Vorlesungstagen in einer Sitzung den Wahlausschuß, den Wahlprüfungsausschuß und einen baldmöglichen Wahltermin für die Wiederholungswahl festzulegen. Ist das bisherige Parlament bereits aufgelöst, übernimmt das Präsidium des (bisherigen) Parlaments der Studierenden diese Aufgaben.
9. Schlußbestimmungen
§40 Kosten
Alle der Studierendenschaft in Durchführung dieser Wahlordnung entstehenden Kosten werden aus deren Haushalt getragen.
§41 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung außer Kraft.
Trier, den 27 November 1995
Präsident des Parlamentes der Studierenden
Klaas Michel
1)veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 3/1996 (29. Januar 1996), S.113ff.