Konzeption des Schwerpunktbereiches Arbeits- und Sozialrecht (Schwerpunktbereich)

I. Grundsätze

Der Schwerpunktbereich 3 „Arbeits- und Sozialrecht“ wird von den beiden arbeitsrechtlichen Lehrstühlen (Prof. Dr. Raab und Prof. Dr. Schlachter) sowie dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht (Prof. Dr. Hebeler) verantwortet. Neben den Lehrstuhlinhabern können einzelne Lehrveranstaltungen auch von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehrstühle oder des IAAEU gehalten werden. So wird ab dem  Wintersemester 2017/18 Herr Dr. Thomas Klein, Mitarbeiter am IAAEU und Habilitand bei Prof. Dr. Schlachter, regelmäßig in der Lehre mitwirken. Außerdem sind als Lehrbeauftragte im Bereich des Arbeitsrechts Herr Dr. Treber, Richter am Bundesarbeitsgericht, sowie im Bereich des Sozialrechts Frau Dr. Cormann, Richterin am Landessozialgericht Mainz, tätig. Arbeits- und Sozialrecht bilden einen einheitlichen Schwerpunkt ohne Aufspaltung in einen Kern- und einen Optionsbereich. Ziel der Schwerpunktausbildung ist, dass alle Studierenden sowohl über Kenntnisse im Arbeits- wie im Sozialrecht verfügen.

Der Schwerpunkt umfasst das gesamte Arbeitsrecht, also das Recht des einzelnen Arbeitsverhältnisses (Individualarbeitsrecht), das kollektive Arbeitsrecht (Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassungsrecht, Recht der Unternehmensmitbestimmung) einschließlich der Regeln des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Hinzu kommen Themen des Sozialrechts, vor allem des Sozialversicherungsrechts. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Rechtsgebieten, die sich im Grenzbereich von Arbeits- und Sozialrecht bewegen (Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung).

Eine immer größere Rolle spielt die zunehmende Europäisierung des Arbeitsrechts. Dies kommt auch im Ausbildungsprogramm des Schwerpunktes zum Ausdruck. So ist dem Europäischen Arbeitsrecht eine eigene Vorlesung gewidmet, in der die Grundlagen des für das Arbeitsrecht relevanten Gemeinschaftsrechts, das Zusammenspiel zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht und die wichtigsten, durch das Gemeinschaftsrecht gestalteten Bereiche des Arbeitsrechts behandelt werden. Auf dem Gebiet des europäischen Rechts bietet die Universität Trier zudem mit dem Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union (IAAEU, Campus II) ideale Arbeitsmöglichkeiten. Das Institut verfügt über eine Bibliothek, die hinsichtlich der Ausstattung nicht nur zum europäischen und internationalen Arbeitsrecht, sondern auch mit Literatur zu den wichtigsten ausländischen Rechtsordnungen in Deutschland konkurrenzlos ist und auch europaweit keinen Vergleich zu scheuen braucht.

Eine weitere Besonderheit des Schwerpunktbereiches ist der arbeitsrechtliche Moot Court. Er wird seit dem Jahr 2006 alle zwei Jahre vom Bundesarbeitsgericht organisiert. Die mündlichen Verhandlungen finden an einem Tag im Januar am Sitz des BAG in Erfurt vor "Senaten" statt, die aus Berufsrichtern der Arbeitsgerichtsbarkeit, überwiegend Richtern des BAG, zusammengesetzt sind. Die arbeitsrechtlichen Lehrstühle des Fachbereichs haben in der Vergangenheit stets mindestens ein, häufig sogar mehrere Teams betreut und während des Moot Courts begleitet. Die Mitglieder der Teams stammen zumeist aus dem Kreis der Studierenden des Schwerpunktbereiches Arbeits- und Sozialrecht. Die Teilnahme am Moot Court bietet nicht nur die Gelegenheit, sich unter Anleitung näher mit arbeitsrechtlichen Problemen zu beschäftigen, sondern auch die Chance, sich im mündlichen Vortrag rechtlicher Argumente zu üben. Sie ist damit zugleich eine ideale Vorbereitung auf das mündliche Examen. Darüber hinaus bestätigen Teilnehmer immer wieder, dass sie die den Moot Court auch als als persönliche Bereicherung erlebt haben und in bleibender Erinnerung behalten werden (vgl. hierzu die Berichte von früheren Moot Courts https://www.uni-trier.de/index.php?id=45868).

II. Gegenstände der Schwerpunktausbildung

Gegenstände des Schwerpunktes sind:

1) aus dem Arbeitsrecht

  • das Individualarbeitsrecht (insbesondere Abschluss des Arbeitsvertrages, Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz, Übergang von Betrieben und Unternehmen und deren Rechtsfolgen),
  • das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht,
  • das Betriebsverfassungsrecht,
  • das europäische und internationale Arbeitsrecht,
  • die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens;

2) aus dem Sozialrecht

  • die Grundlagen des Sozialrechts (Begriff, Geschichte, Systematik, Bezüge zu anderen Rechtsgebieten),
  • das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren sowie die Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens,
  • Sozialversicherungsrecht (Grundlagen und einzelne Versicherungszweige),
  • Grundsicherungs- und Sozialhilferecht; weitere Gebiete der sozialen Entschädigung, der sozialen Hilfe und der sozialen Förderung im Kurzüberblick.

 

III. Schwerpunktbereichsprüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Zum einen ist eine Aufsichtsarbeit (Klausur) anzufertigen. Die Aufsichtsarbeit wird im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Aufsichtsarbeiten des staatlichen Teils der ersten juristischen Prüfung angeboten. Sie kann daher mit dem staatlichen Teil quasi "in einem Zug" geschrieben werden. Prüfungsrechtlich ist dies aber nicht vorgeschrieben. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, an der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich zu einem anderen (früheren oder späteren) Termin teilzunehmen.

Gegenstand der Aufsichtsarbeit ist im Regelfall eine Falllösung. Die Aufgabenstellungen in den Aufsichtsarbeiten umfassen alternativ entweder arbeits- oder sozialrechtliche Fragen. Die für den Schwerpunktbereich Verantwortlichen teilen ein Jahr im voraus (also jeweils für die beiden folgenden Prüfungstermine) mit, aus welchem der beiden Bereiche die Aufgabenstellungen entnommen werden. Die Ankündigung steht unter dem Vorbehalt, dass keine unvorhergesehenen Ereignisse eintreten. Änderungen im Prüfungsgegenstand werden unverzüglich bekanntgegeben. Eine abstrakte Regel hinsichtlich der Reihenfolge der Prüfungsgebiete gibt es nicht. 

Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus einer Studienarbeit, die in einem eigens ausgewiesenen Prüfungsseminar anzufertigen ist. Die Erbringung dieser Prüfungsleistung ist schon im Verlaufe des Studiums (also studienbegleitend) möglich, sobald die Voraussetzungen für die Zulassung zur Studienarbeit vorliegen (mind. zwei „große Scheine“, Abschluss der Studienarbeit im 6. oder einem höheren Fachsemester, vgl. § 16 Abs. 2 TStudPO). Die Seminararbeit kann wahlweise ein arbeits- oder sozialrechtliches Thema behandeln.

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt, wenn beide Teile der schriftlichen Prüfung abgelegt worden sind und die Summe der Einzelergebnisse mind. 8 Punkte beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 TStudPrüfO). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Schwerpunktes, also sowohl auf das Arbeits- wie auf das Sozialrecht.

IV. Lehrprogramm
Das Lehrprogramm ist so ausgestaltet, dass es mit den gegenwärtigen personellen Ressourcen bewältigt werden kann. Die Lehrveranstaltungen sollen im angegebenen Turnus angeboten und können je nach Kapazität auch um weitere Veranstaltungen ergänzt werden. Eine Garantie für ein bestimmtes Lehrprogramm kann aber nicht gegeben werden. Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind also Abstriche möglich.

 

 

5. Semester 
Arbeitsrecht (zugleich Pflichtfach)3 SWS
Sozialrecht I - Einführung in das Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht2 SWS
6. Semester 
Kollektives Arbeitsrecht I (Schwerpunkt: Betriebsverfassungsrecht)3 SWS
Europäisches Arbeitsrecht (Grundlagen, Regelungen des Individualarbeitsrechts)2 SWS
Sozialrecht II - Besonderer Teil des Sozialversicherungsrechts2 SWS
Arbeitsgerichtliches Verfahren (alternativ 6. oder 8. Semester) 1 SWS (Blockveranstaltung)
7. Semester 
Kollektives Arbeitsrecht II (Schwerpunkt: Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht)2 SWS
Wiederholungs- und Vertiefungsvorlesung im Individualarbeitsrecht1 SWS (Block)
Sozialrecht - Ergänzungsvorlesung (fakultative Zusatzveranstaltung, alternierend im WS oder SS)2 SWS
Examinatorium im Arbeitsrecht oder Sozialrecht1 SWS

(Prüfungs-)Seminar

2 SWS
Klausurenkurs (2 Klausuren) 
8. Semester 
Sozialrecht - Ergänzungsvorlesung (falls nicht im 7. Sem. angeboten)2 SWS
Examinatorium im Arbeitsrecht oder Sozialrecht1 SWS

(Prüfungs-)Seminar

2 SWS
Klausurenkurs (2 Klausuren)

   

In jedem Semester wird ein Examinatorium entweder im Arbeitsrecht oder im Sozialrecht angeboten. In diesen Veranstaltungen soll vermittelt werden, wie das erlernte Wissen in eine konkrete Falllösung umzusetzen ist. In welchem Fach die jeweilige Lehrveranstaltung angeboten wird, richtet sich nach der Aufgabenstellung im folgenden Prüfungstermin. Entstammt die nach dem Sommersemester gestellte Prüfungsklausur dem Sozialrecht, so findet in diesem Sommersemester daher die Übung im Sozialrecht statt. Entsprechendes gilt für die Klausuren im Klausurenkurs.

V. Referendariat und Zweites Staatsexamen

Sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in vielen anderen Bundesländern kann die Spezialisierung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts auch im Referendariat (im Regelfalle in der Wahlstation) fortgeführt und als Wahlfach im zweiten Staatsexamen gewählt werden. In Rheinland-Pfalz teilt sich der Schwerpunkt dabei in die Wahlfächer Arbeitsrecht (Wahlfachgruppe 3) und Sozialrecht (Wahlfachgruppe 4) auf.

VI. Berufsaussichten

Studierende können sich mit der Ausbildung im Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht zum einen für eine Tätigkeit in Personalabteilungen großer Unternehmen qualifizieren, in denen häufig Kenntnisse sowohl im Arbeits- als auch im Sozialrecht gefragt sind. Auch im Bereich der fachanwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht sind vielfach Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht für eine angemessene Betreuung der Mandate unabdingbar. Außerdem erschließt sich für Studierende damit der Arbeitsmarkt der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Krankenkassen). Schließlich dürfte die Wahl des Schwerpunktes auch für eine richterliche Tätigkeit in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit hilfreich sein. Da bisher nur wenige juristische Fakultäten einen kombinierten Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht anbieten (in Rheinland-Pfalz findet sich ein solcher Schwerpunkt nur an der Universität Trier), die Bedeutung dieser Fächer jedoch mehr und mehr zunimmt, bestehen gute Berufsaussichten für engagierte und qualifizierte Nachwuchsjuristen.

VII. Noch Fragen?

Für Fragen hinsichtlich des Schwerpunktstudiums stehen Ihnen die zuständigen Lehrstühle zur Verfügung.