Studium der Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien (EWL-G) vom 08. Dezember 2000

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs I der Universität Trier die folgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgegeben.

 

Inhalt

§ 1 Ziel, Gegenstand und Art des erziehungswissenschaftlichen Studiums

§ 2 Umfang, Gestaltung und zeitliche Aufteilung des erziehungswissenschaftlichen Studiums

§ 3 Studienangebot und Auswahl der individuellen Studienschwerpunkte

§ 4 Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

§ 5 In Kraft Treten

 

 

§ 1

Ziel, Gegenstand und Art des erziehungswissenschaftlichen Studiums

(1) Das Studium der Erziehungswissenschaften soll die zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen erziehungswissenschaftlichen Grundlagen schaffen. Es soll Problembewußtsein wecken und grundlegende Einsichten zu den Bereichen "Unterricht", "Erziehung und Sozialisation" sowie "Schule" vermitteln.

(2) Die Inhalte sollen auf die Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern zentriert behandelt werden, wobei die jeweiligen Beiträge der verschiedenen Disziplinen zu berücksichtigen sind.

(3) In Vorbereitung auf die beiden schulischen Praktika gemäß § 8 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in der jeweils geltenden Fassung (LVO) soll das erziehungswissenschaftliche Studium auch handlungsbezogenes Wissen über Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung in inhaltlicher und sozialer bzw. kommunikativer Sicht vermitteln.

 

§ 2

Umfang, Gestaltung und zeitliche Aufteilung des erziehungswissenschaftlichen Studiums

(1) Das erziehungswissenschaftliche Studium umfaßt jeweils zweistündige Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 16-20 Semester-Wochenstunden (SWS). Es beginnt mit einem Proseminar zur Einführung in grundlegende Aspekte von Schule und Unterricht und erstreckt sich anschließend auf den Erwerb von Grundkenntnissen zu allen fünf in der Prüfungsordnung und in ihrer Anlage genannten Bereichen (s. LVO, Anlage Abschnitt A.II.2). Zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen müssen in zwei der fünf Bereiche vertiefte Kenntnisse nachgewiesen werden. Außerdem ist der Erwerb handlungsbezogenen Wissens in zwei Formen nachzuweisen:

1. als Vor- und Nachbereitung eines der beiden Schulpraktika sowie

2. als Einführung in Kommunikation und Interaktion in Unterricht, Erziehung und Schulentwicklung.

(2) Aufbau und Gestaltung des Studiums sind im Rahmen einiger formaler Festlegungen (vgl. §§ 3 und 4 dieser Studienordnung) der Eigenverantwortung der Studierenden überlassen. Das Studienangebot ist im Veranstlatungsplan aufgeführt. Dieser ist so gestaltet, daß es den Studierenden möglich ist, eine sinnvolle Abfolge von einführenden und vertiefenden Veranstaltungen zu wählen. Um den Studierenden die Orientierung zu erleichtern, wird ein Informationsblatt herausgegeben, das Empfehlungen für einen solchen sinnvollen Aufbau des erziehungswissenschaftlichen Studiums enthält.

Überblicksveranstaltungen zum Erwerb von Grundkenntnissen werden mindestens einmal im Jahr angeboten. Ein nach diesen Empfehlungen durchgeführtes erziehungswissenschaftliches Studium vom 16-20 SWS entspricht den Prüfungsanforderungen. Darüber hinaus wird die Beschäftigung mit weiteren pädagogischen, psychologischen, philosophischen und soziologischen Themenbereichen durch den Besuch von Veranstaltungen oder durch Eigenstudium empfohlen. 

(3) Die folgenden Hinweise auf die Abfolge der Lehrveranstaltungen im EWL-G gelten als Empfehlung:

1. Die Einführungsveranstaltung in das erziehungswissenschaftliche Studium sollte vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 2. Semesters besucht worden sein.

2. Die Vertiefungsveranstaltungen sollten erst nach dem Besuch der dazugehörigen Überblicksveranstaltung (Vorlesung) besucht werden.

3. Die das Praktikum vor- und nachbereitende Veranstaltung sollte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem 4-wöchigen Praktikum absolviert werden.

4. Die Teilnahme an einer Veranstaltung zum Bereich Kommunikation / Interaktion sollte in der Regel im Grundstudium liegen.

 

§ 3

Studienangebot und Auswahl der individuellen Studienschwerpunkte

(1) Jeweils im Wintersemester wird das Proseminar zur Einführung in das Erziehungswissenschaftliche Studium für Lehramtsstudierende durchgeführt.

(2) Zum Erwerb der Grundkenntnisse zu den folgenden fünf Bereichen werden in jährlichem Turnus folgende Überblicksveranstaltungen, in der Regel als Vorlesungen, angeboten:

1. Theorien der Erziehung und Bildung (einschlie0lich anthropologischer, historischer und gesellschaftlicher Voraussetzungen),

2. Allgemeine Didaktik (Theorien des Unterrichtens und des Lernens, Lehrplanentwicklung),

3. Struktur und Reform des Bildungswesens (mit Schwerpunkt Gymnasium und Gesamtschule),

4. Psychologische Aspekte des Erziehungshandelns (insbesondere soziale Beziehungen und Interaktionen im schulischen Bereich, Entwicklung, Lernen, Leistung, Lern- und Verhaltensauffälligkeiten),

5. Soziologische Aspekte des Erziehungshandelns (Theorien der Sozialisation, insbesondere Jugendsozialisation und Sozialisation in der Schule, auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte).

(3) In der regel werden in jedem Semester Seminare zu jedem der in Absatz 2 genannten Bereiche sowie zur Vor- und Nachbereitung des Praktikums und zum Themenbereich"Kommunikation/Interaktion" abgehalten, aus denen individuelle Schwerpunkte gebildet werden können.

 

§4

Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gelten folgende Voraussetzungen:

1. die Vorlage der im folgenden spezifizierten vier qualifizierten Leistungsnachweise:

a) ein Leistungsnachweis aus dem Proseminar zur Einführung in das Erziehungswissenschaftliche Studium für Lehramtsstudierende,

b) ein Leistungsnachweis aus dem das Schulpraktikum vor- und nachbereitenden Seminar (ersatzweise auch über ein betreutes schulisches Fachpraktikum),

c) ein Leistungsnachweis aus einem Seminar zu den Bereichen "Allgemeine Didaktik" (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) oder "Struktur/Reform des Bildungswesens" (§3 Abs. 2 Nr. 3),

d) ein Leistungsnachweis aus einem Seminar zu den Bereichen "Psychologische Aspekte des Erziehungshandelns" (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) oder "Soziologische Aspekte des Erziehungshandelns" (§ 3 Abs. 2 Nr. 5),

2. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung über den Besuch einer Veranstaltung zum Themenbereich "Kommunikation/Interaktion,

3. die teilnahme an Vorlesungen im Umfang von 6-10 SWS.

4. Bei der Auswahl der Lehrveranstaltungen ist zu beachten, daß zu jedem der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche mindestens eine Lehrveranstaltung zu besuchen ist.

(2) Die Bedingungen für den Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsnachweise werden jeweils gesondert bekanntgegeben. Diese sind in der Regel regelmäßige Teilnahme an den betreffenden Veranstaltungen während des gesamten Semester sowie

1. das Bestehen einer Semesterabschluß-Klausur,

2. die Anerkennung einer bestimmten Mindestzahl eingelieferter Bearbeitungen von Übungsaufgaben,

3. der Vortrag oder die Einlieferung eines selbständig verfaßten Referats in maschinenschriftlicher Form oder

4. die Planung, Durchführung und schriftliche Auswertung einer Lehreinheit.

 

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt für Studierende im Studiengang Lehramt an Gymnasien die Studienordnung der Universität Trier für das "Studium der Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen" vom 29. Januar 1981 (StAnz. S. 126), geändert durch Ordnung vom 25. Juli 1984 (StAnz. S. 679) außer Kraft. Sie gilt weiter für Studierende, die das Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier bereicht vor dem 01. Oktober 1999 aufgenommen haben und nach Maßgabe von Artikel 2 Abs. 3 der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 08. September 1999 (GVBl. S. 233) zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung nach der vor dem 01. Oktober 1999 geltenden Fassung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zugelassenwerden.

 

Trier, den

Der Dekan des Fachbereichs I der Universität Trier

Prof. Dr. Dieter Bartussek