Forschungsschwerpunkte im Bürgerlichen Recht und Arbeitsrecht

(vgl. das Schrifttumsverzeichnis und die Liste der abgeschlossenen Dissertationen)

 

aus dem Bürgerlichen Recht insbesondere das Schuldrecht, daraus zur Zeit insbesondere fünf Arbeitsfelder

  • Causa-Lehre, siehe dazu aus dem Schrifttumsverzeichnis insbes. die unter IV, 1-3 und 71 aufgelisteten Beiträge (Nr. 71 auch auf der Homepage).
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht, siehe dazu vor allem die auf die Homepage gestellten Festschriftbeiträge Nr. IV, 64, 71, 75, auch Nr. 31, 44, 59, 61 und Erman/Ehmann, Handkommentar zum BGB, 12. Auflage 2008, Anmerkungen zu § 12 Anhang.
  • Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern, siehe dazu Erman/Ehmann, 12. Auflage, Anmerkungen zu §§ 420 bis 432 mit völlig neu gefassten Vorbemerkungen vor § 420.
  • Leistungsstörungsrecht, siehe dazu den auf die Homepage gestellten BeitragGarantie- oder Verschuldenshaftung bei Nichterfüllung und Schlechtleistung? (Schrifttumsverzeichnis Nummer IV, 76 sowie die einschlägigen Schriften in der Doktoranden- und Schülerliste (insbes. Nr. 21 -29, 31-33).
  • Geschäftsbesorgungsrecht, siehe dazu Erman/Ehmann 12. Auflage, Anmerkungen zu §§ 662-675, §§ 677-687; ferner befinden sich in Vorbereitung folgende Schriften:

    Ehmann, Grundlage und Maßstab relativer Sorgfaltspflichten (womit die Rechtsnatur und Grundlage der vertraglichen und vorvertraglichen Sorgfaltspflichten geklärt werden soll, deren (schuldhafte) Verletzungsschadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung culpa in contrahendo auslöschen; vgl. dazu auch schon Franz Schnauder, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten im Kreditgeschäft, JZ 2007, 1009.

    Ehmann/Schnauder/Taubert, Geschäftsbesorgung und Sorgfalt - Haftungsgrundsätze für Kreditgeber, Anlageberater und Anlagevermittler u.a. -; dazu schon Erman/Ehmann, 12.Aufl. 2007, § 662 Rz 16 ff; § 675 Rz 6 f; 35-97.

 

Mögliche Seminar- und/oder Dissertationsthemen auf dem Gebiet des Geschäftsbesorgungsrechts, z.B.:

    • Der Verkäufer als Geschäftsbesorger
    • Der Architekt als Geschäftsbesorger
    • Der Arzt als Geschäftsbesorger
    • Der Softwarehersteller als Geschäftsbesorger
    • Der Abmahner als Geschäftsbesorger (dazu Erman/ Ehmann, 12. Aufl.
      § 677 Rz 13 f.)
    • Auskunfteien als Geschäftsbesorger
    • oder zu einem sonstigen Typus aus dem "Alphabetismus" von Abwicklungbeauftragter bis Zwangsverwalter siehe dazu Erman/Ehmann, Anm. vor § 662 und § 675 Rz 7.

Interessenten, die an der Bearbeitung eines derartigen Themas ernsthaftes Interesse, möglichst auch (aus familiären oder sonstigen Gründen) einen gewissen Einblick in die Rechtstatsachen eines besonderen Geschäftsbesorgungsfeldes haben, können sich per E-Mail bei mir melden.

 

Arbeitsrecht

siehe Schrifttumsverzeichnis und Doktorandenliste, aber zur Zeit im Wesentlichen deaktiviert,Ausnahme der methodologische Beitrag (auf die Homepage gestellt):
Vom logischen Begriff zum Typus - erörtert am Begriff des Arbeitnehmers, der es unternimmt, den Grundbegriff des Arbeitsrechts zu klären, der die Voraussetzungen für die Geltung des Arbeitsrechts bestimmt, weil die Unklarheit dieser Grundfrage des Arbeitsrechts doch gar zu traurig ist.