Grundsatzbeschlüsse des PA WiSo Bachelor für die integrierten Studiengänge BWL, Sozialwissenschaften und VWL


Datum
 

PA-Beschluss
 
06.11.2007Voraussetzungen für den Wechsel von Diplom- in Bachelor-Studiengänge:
1. Im Diplomstudiengang darf kein "endgültig Nichtbestanden" vorliegen.
2. Fehlversuche werden bei einem Wechsel vom Diplomstudiengang in einen Bachelorstudiengang übertragen. Bestehen in einem Fach im Diplomstudiengang zwei Fehlversuche, werden diese bei Äquivalenz in den Bachelorstudiengang übertragen. Dem Prüfling verbleibt dann aufgrund der Bachelor-Prüfungsordnung lediglich die mündliche Ergänzungsprüfung. Studiengangwechsler mit zwei Fehlversuchen werden über diesen Sachverhalt informiert. Ihnen wird ein Rückwechsel ermöglicht.
3. Die Noten aus den Blockprüfungen im Diplomstudiengang werden bei Anerkennung im Bachelorstudiengang auf die Einzelprüfungen übertragen.
06.11.2007Ein Wechsel in einen der auslaufenden Diplom-Studiengänge ist nur dann möglich, wenn für diese Studierenden das erforderliche Lehrangebot in den noch ausstehenden Prüfungen auch noch gewährleistet ist.
19.02.2014Bei Anträgen von BA-Studierenden der reakkreditierten Bachelor-Fachprüfungsordnung auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs kann diesen im Falle einer erstmalig „endgültig nicht bestandenen Bachelor-Prüfung“ (sog. EN) ein weiterer Prüfungsversuch grundsätzlich dann gewährt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach Abschluss des entsprechenden Studiensemesters mindestens folgende Leistungspunkte erzielt hat:

1. Semester: mindestens 10 Leistungspunkte
2. Semester: mindestens 15 Leistungspunkte

3. Semester: mindestens 30 Leistungspunkte
4. Semester: mindestens 55 Leistungspunkte

5. Semester: mindestens 75 Leistungspunkte
6. Semester: mindestens 100 Leistungspunkte

7. Semester: mindestens 115 Leistungspunkte
8. Semester: mindestens 135 Leistungspunkte

9. Semester: mindestens 145 Leistungspunkte
10. Semester: mindestens 160 Leistungspunkte

11. Semester: mindestens 170 Leistungspunkte

Bei obiger Regelung hat sich der PA an die 5. Änderungsordnung (30.07.2018) der Allg. BA-Fachprüfungsordnung, § 6, Abs. 4 der Universität Trier vom 12.11.2007 orientiert. Grundsätzlich wird in diesen Fällen jeweils ein dritter schriftlicher Versuch gewährt.

19.11.2015Der Prüfungsausschuss empfiehlt allen Lehrstühlen zusätzlich zur ehrenwörtlichen Erklärung bei Seminar- und Abschlussarbeiten ebenfalls die Einverständniserklärung zur Plagiatsprüfung mit EPHOROS unterschreiben zu lassen. Überprüfungen und die dauerhafte Speicherung von Arbeiten ohne ausdrückliche Einverständniserklärung der Studenten sind rechtswidrig.