Kopftuchverbot in Niedersachsen

I. Gesetze, bzw. Gesetzentwürfe

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 29.04.2004(Nds. GVBl. S. 140-142)
    Auszüge:
    "Dem § 45 wird der folgende Absatz 3 angefügt
    „(3) Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.“
    7. Dem § 51 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule (§ 2) überzeugend erfüllen zu können. Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft.
    (4) Absatz 3 gilt auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. Für sie können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden."

  • Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 13.01.2004 (Gemeinsamer Entwurf der Fraktionen CDU und FDP) (Drucksache 15/720)

II. Rechtsprechung

  • Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in zweiter Instanz vom 13.03.2002 (Az.: 2 LB 2171/01)
    (Volltext)
    Leitsätze:
    Die Schulverwaltung hält sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie eine Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Probe in den staatlichen Schuldienst als ungeeignet für das Amt einer Grund- und Hauptschullehrerin ansieht, weil diese im Dienst aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will.
    Die Bewerberin kann ein Recht auf eine solche Bekleidung im Unterricht nicht aus dem religiöse Bezüge enthaltenden Bildungsauftrag des niedersächsischen Schulgesetzes ableiten.

    • I. (Vorinstanz) Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.10.2000 (Az.: 1 A 98/00)
      (Volltext)
      Leitsätze
      1. Das religiöse Bekenntnis einer Bewerberin um das Lehramt darf bei der Bewerberauswahl nicht berücksichtigt werden (Art. 33 Abs. 3, 3 Abs. 3 GG, § 3 Abs. 1 NSchG).
      2. Es stellt eine unzulässige, gegen Art. 33 Abs. 2 und 3 GG vestoßende Ausgrenzung der Bewerberin dar, ihren Eignungsmangel allein aus dem Tragen eines Kopftuches herzuleiten.
      3. Das Neutralitätsgebot (im Sinne eines humanistischen Toleranz- und Abwägungsprinzips, § 2 Abs. 1 NSchG) ist in einer Nds. Schule erst dann verletzt, wenn jede Toleranzgrenze ganz eindeutig überschritten und der Schulfriede durch Kleidungsstücke (hier ein Kopftuch) nachhaltig gestört wird.
      4. Solange Anhaltspunkte für ein "indoktrinierendes" Verhalten und eine entsprechende Grundeinstellung der Bewerberin fehlen, eine Störung des Schulfriedens nicht zu besorgen ist, kann einer Bewerberin nach der Wertung des Grundgesetzes die Eignung für das Lehramt nicht abgesprochen werden.