Satzung des Vereins zur Förderung des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier e. V."

(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Trier. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier bei der Durchführung seiner Ziele zu unterstützen, die Pflege der Forschung und Lehre auf den Gebieten des Umwelt- und Technikrechts zu fördern und die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis zu vertiefen.

(2) Das Institut nimmt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit wahr.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können Unternehmer, Unternehmensverbände, Behörden, Körperschaften oder ähnliche Organisationen ohne Rücksicht auf die Rechtsform sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

             a) durch Austritt aus dem Verein,
             b) durch Ausschluss aus dem Verein,
             c) durch Tod oder die Auflösung des Unternehmens
             bzw. der Organisation.

§ 5 Austritt  

Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

§ 6 Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluß berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlußantrag zu äußern.

(3) Der Beschluß ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 7 Beitrag

(1) Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Der Mindestbeitrag beträgt für persönliche Mitglieder 60,00 Euro, für korporative Mitglieder 1.050,00 Euro pro Jahr.

(2) Der Vorstand erstellt für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Haushaltsplan über die Verwendung der aufkommenden Mittel.

§ 8 Organe

(1) Organe des Vereins sind
                a) der Vorstand,
                b) die Mitgliederversammlung. 

(2) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Verein einen Beirat einrichten.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Der geschäftsführende Direktor des Instituts ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Beirats und der Mitgliederversammlung fest und leitet diese Sitzungen.

(5) Im übrigen hat der Vorstand alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10 Beirat

(1) Wird ein Beirat eingerichtet, so soll er aus Persönlichkeiten bestehen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in Wissenschaft und Praxis in besonderer Beziehung zum Umwelt- und Technikrecht stehen.

(2) Der Beirat soll insbesondere Anregungen für die wissenschaftliche Forschung geben und die Kontakte zwischen dem Institut und der Praxis pflegen.

(3) Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstands von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und je nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Über die Verhandlungen des Beirats wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit schriftlicher Zusendung einer Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands und der geschäftsführende Direktor des Instituts berichten der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins und des Instituts während eines Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung. Im Anschluss daran findet eine allgemeine Aussprache statt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören ist. Außerdem obliegt ihr die Entscheidung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(4) Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 12) und die Auflösung des Vereins (§ 13) - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme. Bei korporativen Mitgliedern richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe des Jahresbeitrags. Dabei entfallen auf einen Jahresbeitrag von 1.050,00 Euro eine Stimme, auf einen Jahresbeitrag von 2.500,00 Euro zwei Stimmen, auf einen Jahresbeitrag von 5.000,00 Euro drei Stimmen, auf einen Jahresbeitrag von 10.000,00 Euro vier Stimmen und auf jeweils weitere 5.000,00 Euro Jahresbeitrag je eine weitere Stimme.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der gesamten Vereinsmitglieder entscheidend. Sind auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Universität Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Umwelt- und Technikrechts, zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20.09.1989 in Kraft.