Urteil der Woche (KW 12)

Billigkeitserlass bei fehlerhaften Rechnungen

Heute stellen wir euch eine interessante Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuer vor: Ein Billigkeitserlass der USt nach § 163 AO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn Rechnungen falsch ausgestellt wurden und die Unternehmer sich in einem gemeinsamen, noch nicht höchstrichterlich geklärten, Irrtum befanden. Die Klägerin tätigte Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfte und ging dabei, im Einvernehmen mit den Vertragspartner, davon aus, dass es sich um steuerpflichtige Lieferungen handle. Tatsächlich handelt es sich um Darlehensgewährungen. Grds. kann der fehlerhafte Steuerausweis nur durch eine Berichtigung der Rechnung korrigiert werden. In der vorliegenden Konstellation lagen jedoch die Voraussetzungen eines Erlasses vor, da die Vertragsparteien gutgläubig hinsichtlich der Rechtslage waren, die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt war, die Parteien sich an ihren zivilrechtlichen Vereinbarungen orientierten, keine Missbrauchsabsicht bestand und das Steueraufkommen nicht gefährdet war.