Urteil der Woche (KW 19)

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Heute wird es interessant für alle, die eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG ausüben (Übungsleiter etc.). Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 17/16) entschieden, dass Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, die unter der Grenze von 2.400 € liegen, in der Höhe abgezogen werden dürfen, in der sie die Einnahmen übersteigen. § 3 Nr. 26 S. 2 EStG findet keine Anwendung, da der Betrag von 2.400 € nicht überschritten wird. § 3c Abs. 1 EStG versagt den Abzug nur, SOWEIT die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen. Der die Einnahmen übersteigende Teil ist von dem Abzugsverbot nicht umfasst (vorliegend Einnahmen 108 €, Ausgaben 608,60 €, Verlust 500,60 €). Erforderlich ist jedoch, dass der Steuerpflichtige eine Einkünfteerzielungsabsicht hat.