Urteil der Woche (KW 48)

Heute geht es um ein interessantes Urteil für alle Studierenden. Es geht nämlich um den Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten. Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium ohne vorangegangene Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Sie sind lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit bis zu 4.000 € berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für ein Zweitstudium bleiben weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010229/