Urteil der Woche (KW 51)

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Betätigungen aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe und damit um mehrere Steuergegenstände handeln. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Konkret ging es um einen Steuerpflichtigen, der einen Grillimbiss und eine Eisdiele in demselben Gebäude betrieb und Räumlichkeiten, Personal und Kosten stellenweise für beide Betätigungen in Anspruch nahm. Das FG ging von zwei Steuergegenständen aus, während der BFH in seinem Urteil vom 17.06.2020 (X R 15/18) von nur einem ausgeht und damit die Entscheidung des FG aufhebt und in der Sache zurückweist.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010238/